Dass der Schwurgerichtshof unter Vorsitz von Richter Andreas Böhm die Angeklagten Alnur Mussayev und Vadim Koshlyak am vorigen Donnerstag mangels dringenden Tatverdachts auf freien Fuß gesetzt hat, sorgt immer noch für Diskussionen.
Wird U-Haft aufgehoben?
Für Richard Soyer, den Rechtsvertreter der kasachischen Generalstaatsanwaltschaft, ist die Aufhebung der U-Haft – die Staatsanwaltschaft hat dagegen Beschwerde eingelegt – eine “krasse Fehlentscheidung”. Die Begründung, mit der dieser Schritt erfolgte, sei “im internationalen Rechtsverkehr einmalig und sehr befremdlich. Sie lässt vermuten, dass hier Vorurteile eine Rolle spielen”. Nun liege es am Wiener Oberlandesgericht (OLG), “die vorliegenden Fakten mit großer Nüchternheit zu beurteilen”, so Soyer gegenüber der APA.
Aliyev-Prozess in Wien
Die Wiener Strafrechts-Professorin Susanne Reindl-Krauskopf verweist – ohne auf den konkreten Fall einzugehen – demgegenüber darauf, dass auch im Stadium einer gerichtlichen Hauptverhandlung grundsätzlich drei Voraussetzungen vorliegen müssen, um die U-Haft aufrecht zu erhalten: ein ausreichend dringender Tatverdacht, Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit der Haft. Fällt eine dieser Voraussetzungen während des Beweisverfahrens weg, habe der Schwurgerichtshof die Haftfrage – unabhängig davon, wieweit das Verfahren gediehen ist – zu prüfen und allenfalls neu zu bewerten.
Diskussion um Enthaftung
“Wenn hinsichtlich des Tatverdachts ein verdichtetes Begründungssubstrat nicht mehr gegeben ist und dringender Tatverdacht nicht mehr angenommen werden kann, ist der Angeklagte zu enthaften”, so Reindl-Krauskopf. Dass mit der Enthaftung die Entscheidung der Geschworenen, die über die Schuldfrage zu befinden haben, vorweg genommen werde, weist die Strafrechts-Expertin zurück. Allenfalls liege eine “Indizwirkung” vor, “aber wir haben auch schon Fälle gehabt, wo Angeklagte verurteilt worden sind, die nicht in U-Haft gesessen sind”.
(APA)