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Banker entlassen: Kunden Pyramidenspiel angeboten

DIe Streitparteien haben sich vorerst geeinigt.
DIe Streitparteien haben sich vorerst geeinigt. ©Bilderbox (Symbolbild)
Arbeitsprozess zwischen Kundenbetreuer und Bank endete mit gerichtlichem Vergleich.

Die Bank hat ihren Mitarbeiter im August 2016 entlassen. Die Entlassung begründete Bank-Rechtsanwalt Patrick Beichl so: Unerlaubterweise habe der Mitarbeiter seinen Kontorahmen erhöht. Zudem habe der Kundenbetreuer Finanzgeschäfte beworben, die die Bank gar nicht angeboten habe. Dabei habe es sich um ein Pyramidenspiel gehandelt. Ein Bankkunde habe dafür 530 Euro einbezahlt. Des Weiteren sei der Mitarbeiter nicht genehmigten Nebenbeschäftigungen nachgegangen.

Zu geringer Grundlohn

Der Bankmitarbeiter wies die Vorwürfe der Bank zurück. Aus seiner Sicht war die Entlassung nicht gerechtfertigt. Rechtlich vertreten von der Arbeiterkammer (AK), führte der junge Mann am Landesgericht Feldkirch einen Arbeitsprozess gegen die Bank. In dem von Richter Klaus Schurig geführten Gerichtsverfahren forderte der Kläger eine Kündigungsentschädigung von 8000 Euro und weitere 6000 Euro als Nachzahlung für einen zu geringen Grundlohn. In der ersten Verhandlung einigten sich die Streitparteien gestern auf einen gerichtlichen Vergleich zur Beendigung des Arbeitsprozesses. Demnach bezahlt die Bank ihrem ehemaligen Mitarbeiter 1000 Euro. Und die Entlassung wird rückwirkend in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt.

Die gütliche Einigung sieht auch vor, dass der beklagten Bank mit 1219,32 Euro die halben Prozesskosten ersetzt werden. Bezahlen werde den Betrag wohl die Arbeiterkammer, vermutet Beklagtenvertreter Beichl. Denn sonst würde der Kläger mit dem Vergleich ein Minusgeschäft von mehr als 200 Euro machen. Sollte die Arbeiterkammer tatsächlich dafür aufkommen, wäre das für Beichl ein bedenklicher Umgang mit Pflichtbeiträgen.

Der Vergleich wurde bedingt abgeschlossen. Die Einigung kann von den Streitparteien innerhalb der nächsten 14 Tage widerrufen und für ungültig erklärt werden. Sollte ein Widerruf erfolgen, würde der Arbeitsprozess fortgesetzt werden.

Quelle: NEUE/Seff Dünser

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