Die CPÖ hatte beantragt, in fünf Wahlsprengeln eine Neuauszählung durchzuführen und das dritte Landeslistenmandat einem FPÖ-Kandidaten zuzuweisen. Eine Wahlanfechtung habe jedoch einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des gesamten Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teils desselben zu enthalten. Da dies nicht der Fall sei, leide die Wahlanfechtung der CPÖ an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, stellten die Verfassungsrichter fest.
Burgenland-Wahl: VfGH ortet inhaltlichen Mangel bei CPÖ-Wahlanfechtung
Dazu kam noch ein formelles Versäumnis: Auf der im Juli per Fax übermittelten Anfechtung hatte die Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der CPÖ gefehlt. Eine der Partei eingeräumte Frist sei dann aber “teilweise ungenützt” verstrichen, wodurch die Anfechtung ebenfalls zurückzuweisen sei, argumentierte der VfGH.
(apa/red)