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Das Rotlicht leuchtet wieder

Prostitution in einem legalen Freudenhaus. Das gibt es in allen österreichischen Bundesländern – außer in Vorarlberg.
Prostitution in einem legalen Freudenhaus. Das gibt es in allen österreichischen Bundesländern – außer in Vorarlberg. ©VOL.AT/Roland Paulitsch
Hohenems - Abschlägiger BH-Bescheid gegen Bordell­antrag in Hohenems ist verfassungswidrig.

Sehr lange hatte sich der Verfassungsgerichtshof in Wien mit der Beschwerde gegen den abschlägigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn in Sachen Bordellantrag Hohenems Zeit gelassen. Jetzt ist die Katze aus dem Sack. Wie die VN exklusiv in Erfahrung brachten, haben die Verfassungshüter den Bescheid aufgehoben. Das heißt: Der Antrag des Bordell-Werbers Hermann Hahn (55) muss neu behandelt werden. In den Augen der Richter hat die Behörde, welche den Antrag bewertete, eine verfassungswidrige Entscheidung getroffen. Ausschlaggebend für die Entscheidung war die Auslegung des Begriffs „Störung” durch die Behörde. „Die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass ‚Störungen’ . . . erst dann vorliegen, wenn hinreichend Beschwerden von Anrainern oder Nachbarn vorliegen, die die ‚Störungen’ indizieren bzw. belegen, ist denkunmöglich.” Die Verfassungsrichter sehen auch die illegale Wohnungsprostitution als Störung an. Als verfassungskonform sehen die Richter jedoch die gesetzlichen Regelungen zu Bordellbewilligungen in Vorarlberg. Vereinfacht ausgedrückt: Das Vorarlberger Sittenpolizeigesetz ist verfassungskonform, die Anwendung im konkretem Fall war es nicht.

Neue Bewertung

Die Behörde muss in ihrer neuerlichen Behandlung der Causa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs berücksichtigen. Sie muss die Frage, ob „Störungen” vorliegen, neu bewerten. Laut Vorarlberger Sittenpolizeigesetz ist die Genehmigung eines Bordells nur möglich, „wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken”.Eine totale Überraschung ist die nun vorliegende Erkenntnis der obersten Ver­fassungshüter nicht. Gegenüber den VN hatte die mit der Beschwerde betraute Richterin Claudia Kahr (57) bereits mitgeteilt, dass es sich bei der Bordell-Beschwerde um „eine grundrechtliche Frage” handelt. „Ich neige zu der ­Ansicht, dass die Sache im großen ­Plenum behandelt wird.” Und so kam es dann auch. Die Beschwerde wurde unter Vorsitz von Dr. Gerhart Holzinger im großen ­Gremium von 14 Höchstrichtern beratschlagt und entschieden.

Hahn kämpferisch

„Das ist grundsätzlich ein erfreuliches Ergebnis”, kommentierte Sanjay Doshi (36), Anwalt von Beschwerdeführer Hermann Hahn (55), die Entscheidung in einer ersten Stellungnahme. „Wir bekamen recht insofern, als dass die Behörde den Begriff ,Störung’ in sehr eingeschränkter Form ausgelegt und auf Begleitkriminalität und Straßenprostitution reduziert hat. Genau das haben wir in unserer Beschwerde ja auch ausgeführt.” Für Doshi spielte beim abschlägigen Bescheid der BH vor allem die Politik eine entscheidende Rolle. „Die Ablehnung des Antrags war eine politische Entscheidung, die dann behördlich entsprechend zurechtgelegt und begründet wurde.”

Kämpferisch zeigte sich sein Mandant Hermann Hahn: „Diese Entscheidung gibt mir Mut. Sie ist ein großer und wichtiger Schritt. Ich werde weiter kämpfen. Jetzt liegt der Ball erst mal wieder bei der Stadt Hohenems. Wir warten gespannt, wie dort entschieden wird.” Die Hohen­emser Stadtvertretung hatte in einer Abstimmung am 24. Jänner 2012 den Antrag auf Genehmigung für ein Bordell mit 7:1 Stimmen abgelehnt.

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