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Ehefrau vergewaltigt: Sechs Jahre Gefängnis

Fernbleiben mit beruflicher Verhinderung begründet
Fernbleiben mit beruflicher Verhinderung begründet ©VOL.AT/Hofmeister
Feldkirch - Feldkircher Ersturteil wurde nun in zweiter Instanz bestätigt. Die Frau wurde durch die erzwungene Sexualpraxis besonders erniedrigt.

Seine Gattin hat der Angeklagte nach Ansicht der Gerichte zwischen Juni 2012 und August 2013 in einer Vielzahl von Fällen nach Schlägen vergewaltigt und durch die dabei erzwungene Sexualpraxis besonders erniedrigt. Vor allem dafür wurde der Mann zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Strafrahmen für Vergewaltigung beträgt ein bis zehn Jahre Haft und für Vergewaltigung mit besonderer Erniedrigung fünf bis 15 Jahre.

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat am Mittwoch dieser Woche das vom Landesgericht Feldkirch am 20. Februar verhängte Strafmaß bestätigt. Der Oberste Gerichtshof in Wien hat am 20. August die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zurückgewiesen.

Schuldig gesprochen wurde der Angeklagte auch wegen fortgesetzter Gewaltausübung. Demnach hat er seine Frau zwischen Ende 2012 und August 2013 des Öfteren geschlagen und dabei verletzt. Im Mai 2013 hat er ihr nach Überzeugung des Landesgerichts eine fast leere Cola-Flasche gegen den Kopf geworfen, wodurch sie blaue Flecken und eine Beule im Gesicht erlitten hat.

Die mehr als ein Jahr lang erzwungene demütigende Sexualpraxis hatte bei der Frau eine Infektion im Mund, ein andauerndes Ekelgefühl sowie massive Essstörungen zur Folge.

Mildere Unfall-Strafe

In einem anderen Berufungsprozess setzte das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) am Mittwoch für einen Verkehrsunfall mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss eine weit mildere Strafe als das Landesgericht Feldkirch fest.

In zweiter Instanz kam der unbescholtene 36-Jährige für die fahrlässige Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen mit einer Geldstrafe von 7440 Euro davon – 240 Tagessätze zu je 31 Euro. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Landesgericht hatte am 3. Juni eine strengere Strafe für angemessen erachtet: drei bedingte Haftmonate und eine unbedingte Geldstrafe von 12.000 Euro – 300 Tagessätze zu je 40 Euro. Der angeklagte Bregenzerwälder verfügte damals über ein Nettoeinkommen von 2000 Euro.

Der mit 1,2 Promille alkoholisierte Autofahrer war am 15. Dezember 2013 auf der Landesstraße in Au in einer Linkskurve ins Schleudern geraten und gegen einen entgegenkommenden Pkw gekracht. Dessen Lenker wurde schwer verletzt. Der Angeklagte hatte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 Stundenkilometern nicht überschritten, sein Tempo aber nicht der eisigen Straße angepasst.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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