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Erneute Verbesserung beim Heizkostenzuschuss

Die neue Vorarlberger Landesregierung hat sehr rasch einen wichtigen Schritt zur Weiterentwicklung bzw. Verbesserung des Heizkostenzuschusses gesetzt, teilten Landeshauptmann Markus Wallner und Soziallandesrätin Katharina Wiesflecker im Pressefoyer am Dienstag, 21. Oktober 2014, mit: Der Zuschuss wurde erstmals nach sechs Jahren wieder erhöht und beträgt heuer 270 Euro (bisher 250 Euro), auch die Einkommensgrenzen wurden angepasst. Der Heizkostenzuschuss für den Winter 2014/15 kann ab Montag, 3. November 2014, beantragt werden.


Für Landesrätin Wiesflecker ist es wichtig, dass die betroffenen Menschen diese Unterstützung weiterhin auf unbürokratische Weise bekommen. Wie in den letzten Jahren ist der Zuschuss beim zuständigen Wohnsitzgemeindeamt zu beantragen und wird dort auch ausbezahlt. Die Gemeinden erhalten diese Auslagen vom Land rückvergütet. “Den Gemeinden gebührt Dank für ihre Mitwirkung, die es ermöglicht, den Heizkostenzuschuss unkompliziert abzuwickeln”, so Wiesflecker. Im Hinblick auf die mittelfristige Weiterentwicklung des Zuschusses ersuchte sie die Gemeinden, bestimmte Daten der Bezieherinnen und Bezieher zu erheben, die für weitere Schritte in Richtung einer Harmonisierung von Sozialleistungen z.B. durch eine mögliche Zusammenführung von Heizkostenzuschuss und Wohnbeihilfe gebraucht werden.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses 2014/15: Zuschusshöhe: 270 Euro (bisher 250 Euro) Antragsfrist: Montag, 3. November 2014, bis Freitag, 27. Februar 2015 Einkommensgrenze (monatlich netto): – allein lebende Personen: 1.089 Euro (bisher 1.070 Euro) – zwei Erwachsene (Ehepaare/Lebensgemeinschaften): 1.605 Euro (bisher 1.577 Euro) – Alleinerziehende mit einem Kind: 1.335 Euro (bisher 1.313 Euro) – für jede weitere im Haushalt lebende Person zusätzlich 191 Euro (bisher 188 Euro) Bezieherinnen und Bezieher der Mindestsicherung erhalten von der Bezirkshauptmannschaft einen Zuschuss von 150 Euro bzw. bis zur Höhe des Heizkostenzuschusses, wenn der Aufwand für die Beheizung nachweislich höher ist, als der im Mindestsicherungssatz dafür vorgesehene Anteil.

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OTS0150 2014-10-21/12:54

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