Die betroffene Medizinerin hatte vor ihrer Schwangerschaft als Assistenzärztin an der Universitätsklinik für Anästhesie Graz gearbeitet, wo sie neben ihrem Grundgehalt für Überstunden eine Journaldienstzulage bezog. Während ihrer Schwangerschaft wurde sie aufgrund der Vorlage eines medizinischen Gutachtens, wonach ihr Leben oder ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre, nicht mehr beschäftigt. Anschließend nahm sie ihren Mutterschaftsurlaub.
Da nach österreichischem Recht die Zahlung einer Journaldienstzulage an Personen, die nicht auch tatsächlich Journaldienste leisten, ausgeschlossen ist, wurde der Ärztin die Zahlung dieser Zulage für die Zeit verweigert, in der sie nicht beschäftigt war. Die Medizinerin klagte daraufhin ihren Arbeitgeber. Der Verwaltungsgerichtshof ersuchte daraufhin den EuGH um eine Vorabentscheidung. Der Europäische Gerichtshof betonte, dass die der Ärztin gezahlte Journalistendienstzulage “unter besonderen Umständen ausgeübt wird, mit denen die mit dieser Tätigkeit verbundenen Nachteile ausgeglichen werden sollen. Somit darf die Zahlung dieser Zulage davon abhängig gemacht werden, dass die schwangere Arbeitnehmerin im Gegenzug bestimmte Leistungen tatsächlich erbringt”.
Gleichzeitig betont der EuGH, dass eine schwangere Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub “Anspruch auf Bezüge haben muss, die sich aus ihrem monatlichen Grundentgelt sowie den Bestandteilen ihres Entgelts und den Zulagen zusammensetzen, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen, wie etwa Zulagen aufgrund ihrer leitenden Position, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der beruflichen Qualifikation”. Arbeitnehmerinnen während eines Mutterschaftsurlaubs würden sich in einer “Situation befinden, die nicht mit der Situation von Arbeitnehmern, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten, gleichgesetzt werden kann. Somit können sie nicht die Zahlung einer Journaldienstzulage beanspruchen”.