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Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt

Nur wer verletzt ist oder unter Schock steht, muss nicht helfen.
Nur wer verletzt ist oder unter Schock steht, muss nicht helfen. ©BilderBox
Feldkirch - Wer Verletzte nach einem Unfall alleine lässt, muss vor Gericht. Fahrerflucht ist ein Thema, das die Justiz immer wieder beschäftigt.


Im Kleinwalsertal wurde vor Kurzem ein junger Bursch von einem Betrunkenen angefahren und schwer verletzt. Der betrunkene Fahrer fährt davon, kann aber ausgeforscht werden. Am gleichen Tag, ebenfalls im Kleinwalsertal: eine Frau fährt einen Schulbuben an, erkundigt sich bei ihm und fährt dann weiter. Das Kind spürt erst später Schmerzen im Knie, es wurde verletzt. Beide Fahrer wurden angezeigt. Wer einen Unfall verursacht und sich danach gar nicht um Verletzte kümmert, muss mit einer Vorstrafe rechnen. Doch auch, wer sich erkundigt und die Lage falsch einschätzt, muss Strafe fürchten.

Es gibt keinen gültigen Verzicht

Kinder, Betrunkene aber auch ganz allgemein Unfallopfer stehen häufig unter Schock, spüren Schmerzen nicht oder sind nicht ganz bei sich, wenn sie im ersten Moment erklären, es wäre alles in Ordnung. Somit können diese Personen auch nicht wirksam auf Hilfe verzichten. Die Strafbestimmung „Imstichlassen eines Verletzten“ hat nicht nur im Straßenverkehr Relevanz, auch wer im Sport oder bei der Arbeit einen Unfall verursacht, muss helfen. Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung nur, wenn man selbst verletzt ist oder unter Schock steht. Letzteres wird genau geprüft, denn Panik oder Schreck zählen nicht, genauso wenig eine Alkoholisierung, die allenfalls die Sinne vernebelt. Hintergrund der strengen Bestimmung ist, dass ein Mensch im schlimmsten Fall stirbt, obwohl er bei rechtzeitiger Hilfe hätte überleben können.

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