In Ausnahmefällen kann sich die Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern. Mit der Kürzungsmaßnahme beschäftigt sich derzeit auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Familienbeihilfe nur in Ausnahmefällen bis 25
Bis zum 25. Geburtstag kann die Familienbeihilfe u.a. ausbezahlt werden, wenn man den Präsenz- oder Zivildienst geleistet hat, schwanger ist oder ein Kind geboren hat. Die Regelung gilt auch für erheblich behinderte Kinder. Ebenfalls zu den Ausnahmen zählt, wenn das Studium mindestens zehn Semester dauert (etwa Medizin). Für Bezieher von Stipendien wird der Verlust aus der wegfallenden Familienbeihilfe durch höhere Studienbeihilfe ausgeglichen.
Sowohl Kärnten als auch Vorarlberg hatten Anträge an den VfGH gestellt, in denen es im Wesentlichen um die Senkung der Anspruchsdauer der Familienbeihilfe geht. Diese werden derzeit von den Verfassungsrichtern beraten. Eine Entscheidung könnte noch im Laufe des Sommers veröffentlicht werden.
Familienhilfe muss beim Finanzamt beantragt werden
Um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren, dürfen volljährige Kinder in Berufsausbildung übrigens maximal 10.000 Euro an steuerpflichtigem Einkommen pro Kalenderjahr dazuverdienen. Die Familienbeihilfe muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Informationen zur Familienbeihilfe u.a. auf der Website des Familienministeriums unter www.bmwfj.gv.at.
(APA)