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Gegenschrift der Wahlbehörde: Kein Grund für BP-Wahl-Wiederholung

Eine Wahlwiederholung ist laut Wahlbehörde nicht zu erwarten
Eine Wahlwiederholung ist laut Wahlbehörde nicht zu erwarten ©APA (Sujet)
Konter zur Anfechtung der BP-Wahl: Mit einer 14-seitigen Gegenschrift tritt die Bundeswahlbehörde der Anfechtung der Hofburgwahl durch die FPÖ entgegen. Sie sieht keinen Grund für eine Wahlwiederholung, alles habe seine Richtigkeit gehabt.
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In allen 113 Bezirkswahlbehörden sei bei der Stichwahl korrekt vorgegangen worden, es gebe auch keine Hinweise auf Manipulationen und ein Vorsortieren sei nicht rechtswidrig, heißt es laut “Presse”-Vorausmeldung in der Gegenschrift. Sie wurde am Donnerstag mehrheitlich in einer Sitzung der Bundeswahlbehörde beschlossen und wird nun dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) übermittelt.

Briefwahlauszählung auch von FPÖ-Vertretern bestätigt

Die Bundeswahlbehörde beruf sich auf die vorliegenden Niederschriften zur Briefwahlauszählung am Tag nach der Stichwahl, die alle einhellig (also auch von FPÖ-Vertretern) bestätigt worden seien. Demnach hätten die Bezirkswahlbehörden mit der Auswertung der Wahlkarten am Montag, 23. Mai, um 9.00 Uhr begonnen. Von der FPÖ geschilderte Vorfälle vorzeitiger Öffnung oder Auszählung seien “nach der Aktenlage in keiner Weise nachvollziehbar” – und in keiner Bezirkswahlbehörde hätten die Beisitzer (auch jene der FPÖ) die behaupteten Unregelmäßigkeiten aufgezeigt.

Nur im Bezirk Wien-Umgebung sei der Niederschrift ein Beiblatt angefügt worden, “aus dem eine Diskussion und nachfolgende Abstimmung hinsichtlich fehlender Stimmzettel abgeleitet werden kann”. Dort habe die FPÖ-Beisitzerin dann dagegen gestimmt, sie sei aber, zumindest in einem Fall, rechtswidrig nominiert gewesen.

Anfechtung der FPÖ laut Wahlbehörde nicht gerechtfertigt

Die Wahlbehörde hält die Anfechtung nicht für gerechtfertigt: Die von der FPÖ angeführten “eklatante Unterschiede” zwischen den Urnen- und Briefwahlstimmen sei “als reine Mutmaßungen zu betrachten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Wahlanfechtung genügen”. Um für eine Anfechtung relevant zu sein, müsse eine behauptete Rechtswidrigkeit Einfluss auf das Wahlergebnis haben können – und eine solche sieht die Wahlbehörde nicht: “In jenen Fällen, in denen die zur Briefwahl verwendeten Wahlkarten ohne Beisein der Wahlbehörde geöffnet worden sein sollten, würde zweifellos ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorliegen.” Dass es dadurch zu Manipulationen gekommen sei, die das Wahlergebnis verändert hätten, “wurde vom Anfechtungswerber nicht einmal behauptet” – und es lägen auch “keinerlei Hinweise auf wie auch immer geartete Manipulationen vor”.

Es würde außerdem, wird in der Gegenschrift angemerkt, “eines erheblichen Maßes an Phantasie und logistischen Aufwands bedürfen”, um eine Veränderung des Stimmverhaltens vornehmen zu wollen. Denn “insbesondere die beigen Wahlkuverts für den zweiten Wahlgang sind in ihrer Einfärbung keine handelsüblich beziehbare Massenware”.

(apa/red)

 

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