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Harald Hitler sorgt auf der ganzen Welt für Schlagzeilen

Harald Hitler in Braunau.
Harald Hitler in Braunau. ©AP
Die Suche und Festnahme von Harald Hitler, der als Doppelgänger von Adolf Hitler durch Braunau stolzierte, sorgte rund um den Globus für mediales Aufsehen und Schlagzeilen.
Harald Hitler festgenommen
Hitler-Doppelgänger in Braunau unterwegs
So titelten weltweite Medien über Harald Hitler
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Von Italien und der Türkei über Norwegen, England und die USA bis nach Australien und China: Die Festnahme des Adolf Hitler-Doppelgängers hat weltweit für Schlagzeilen gesorgt. Die Polizei konnte den 25-Jährigen, der mit seiner Kleidung und seinem Aussehen offenbar Adolf Hitler imitieren wollte, am Montagabend festnehemen. Der Mann habe bei seiner Festnahme im Raum Ried am Inn keinen Widerstand geleistet, sagte ein Polizeisprecher der österreichischen Nachrichtenagentur APA am Montagabend.

Seitenscheitel und Hitlerschnauz

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Der 25-Jährige war in Braunau am Inn, der Geburtsstadt Hitlers, mehrfach gesehen worden. Er trug einen Seitenscheitel, einen Hitlerschnauz sowie eine Uniform, die aus der Nazi-Zeit stammen könnte. Ein deutliches Glorifizieren des Diktators Hitler ist in Österreich als sogenannte Wiederbetätigung strafbar.

Wiederbetätigung?

Der in Oberösterreich festgenommene Hitler-Imitator könnte wegen Wiederbetätigung von der Justiz belangt werden. Abhängig ist dies davon, ob er mit dem Gesamtbild seines Auftretens “Sympathiewerbung” für das NS-Regime betrieben hat, sagte der Wiener Strafrechtsprofessor Helmut Fuchs am Dienstag zur APA. Das Tragen einschlägiger Symbole wie das Hakenkreuz seien nicht unbedingt erforderlich.

Entnazifizierung gesetzlich geregelt

Das NS-Verbotsgesetz (VerbotsG) verbietet jede Betätigung im Sinne des Nationalsozialismus, unter anderem auch die Holocaust-Leugnung. Mit dem Verfassungsgesetz wurde unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg die NSDAP verboten und die Entnazifizierung in Österreich gesetzlich geregelt. Die Straftatbestände des Verbotsgesetzes fallen in die ausdrückliche Zuständigkeit der Geschworenengerichte.

“Einschlägig auffällig”

Für Fuchs ist vor allem der Gesamtzusammenhang für eine Verurteilung nach dem Verbotsgesetz ausschlaggebend. Der am Montag festgenommene 25-Jährige, der vor allem rund um das Geburtshaus Hitlers, aber auch schon in Graz und in Wien gesichtet worden war, trug Seitenscheitel und den markanten Oberlippenbart. Auch seine Kleidung erinnerte stark an die Nazi-Zeit. Laut Polizei ist er “einschlägig auffällig”.

Gericht muss entscheiden

Laut Fuchs unterscheidet das Verbotsgesetz zwischen echter Sympathiewerbung und etwa karikierenden Darstellungen und Persiflagen. Die Freiheit der Kunst höre aber auch dort auf, wo unterschwellige Werbung betrieben werde. Verbotene Symbole wie das Hakenkreuz oder Gesten wie der Hitler-Gruß müssen für eine strafrechtliche Bewertung allerdings nicht unbedingt verwendet werden. Auslegen müsse das Gesamtbild letztlich das Gericht.

Verbotsgesetz

Das Verbotsgesetz wurde am 8. Mai 1945 beschlossen und 1947 neu verlautbart. Die NSDAP, ihre Wehrverbände sowie sämtliche Organisationen, die mit ihr zusammenhängen, wurden damit offiziell aufgelöst und verboten. Ihr Eigentum fiel an die Republik Österreich. Eine Neugründung und die Wiederbetätigung für nationalsozialistische Ziele ist ebenfalls verboten. Außerdem erloschen alle Mandate, die in dieser Zeit auf Vorschlag der NSDAP in irgendeiner Körperschaft oder Berufsvertretung erlangt wurden. In Paragraf 3 des Verbotsgesetzes wird programmatisch verboten, sich für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen, 3a bedroht die Gründung oder aktive Unterstützung einer nationalsozialistischen Organisation mit zehn bis 20 Jahren Freiheitsstrafe. Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters ist sogar eine lebenslange Haftstrafe möglich. Straffrei bleibt, wer sich selbst anzeigt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörden von der Straftat noch nicht erfahren haben, alles Wissen über die illegalen Organisationen bekanntgegeben wird und ein Schaden verhütet werden konnte.

Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren

Die öffentliche Aufforderung zu einer verbotenen Handlung und deren Verbreitung durch Druckwerke, Bilder und dergleichen ist in Paragraf 3d verboten und mit fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht (bei besonderer Gefährlichkeit des Täters mit 20 Jahren). Schwere Verbrechen wie etwa Mord oder Raub als Mittel der NS-Betätigung werden besonders unter Strafe gestellt und mit zehn bis 20 Jahren Haft bzw. bei besonderer Gefährlichkeit des Täters lebenslanger Haft bedroht. Paragraf 3g bildet einen Auffangtatbestand, der jede sonstige Form von NS-Betätigung erfassen soll, die nicht schon in den vorangegangenen Paragrafen geregelt ist.

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