Die Begutachtungsfrist ist am Freitag abgelaufen. Die AK will den Strafrahmen im Abzeichengesetz an das neue Gesetz anpassen. Der VÖZ unterstützt das Grundanliegen, die Verherrlichung von Gewalt und Terror durch Verwendung von Symbolen von Gruppen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, unter Strafe zu stellen “uneingeschränkt”, wird in der Stellungnahme festgehalten. Es wird auch auf den Ausnahmekatalog verwiesen, der Druckwerke, bildliche Darstellungen, Bühnen- oder Filmwerke sowie Ausstellungen umfasst. Hier wird allerdings moniert, dass die Erläuterung für den Punkt “bildliche Darstellung” fehlt.
Islamgesetz: Strafe bei IS-Symbolen
Der VÖZ vermisst eindeutige Aussagen zur Veröffentlichung eines Beitrags und einer Illustration im Internet, denn: Da es sich dabei um kein Druckwerk handelt, sei “fraglich”, ob der Beitrag mit Abbildung eines Symbols durch die Ausnahme “bildliche Darstellung” erfasst ist. Es wird daher empfohlen, das Gesetz um die “periodischen Medien” zu ergänzen, da hierzu laut Mediengesetz auch die Nachrichten-Webportale zählen.
Die Arbeiterkammer (AK) verwies in ihrer Stellungnahme auf das Abzeichengesetz, das bei Verbreitung von NS-Symbolen eine Höchststrafe von 4.000 Euro vorsieht. Bei Verwendung von IS-Symbolen sollen nun 10.000 Euro gelten. Es wird empfohlen, den Strafrahmen im Abzeichengesetz an jenen im Terror-Symbol-Gesetz vorgesehenen anzupassen. Außerdem regt die AK ein Einführung von Mindeststrafen an. Weiters wird angeregt, dass NS-Wiederbetätigung und die Betätigung für sonstige terroristische Organisationen, die von Österreichern im Ausland begangen werden, verfolgt werden können.
(APA)