Landesgesetze in der Begutachtung
Im Übrigen werden nähere Regelungen zu dem der Landesvolksanwältin zur Verfügung stehenden Personal getroffen und es werden einige Richtig- bzw. Klarstellungen, Vereinfachungen und Ergänzungen vorgenommen.
In der Landesverfassung ist weiters eine Regelung vorgesehen, wonach mit Gesetz vorgesehen werden kann, dass die Landesvolksanwaltschaft auch für Aufgaben zur Vermeidung von Diskriminierungen zuständig ist.
Die im Antidiskriminierungsgesetz vorgesehenen Änderungen sind im Wesentlichen: – Anpassung an geänderte grundsatzgesetzliche Vorgaben. – Verpflichtung zur Angabe des mindestens gebührenden monatlichen Gehaltes in Stellenausschreibungen des Landes und der Gemeinden. – Erweiterung des Diskriminierungsschutzes für Menschen mit Behinderung durch Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Antidiskriminierungsgesetzes. – Besondere Vorkehrungen des Landes und der Gemeinden zur Beseitigung von bestehenden Zugangshindernissen und -barrieren soweit dies erforderlich ist, um Menschen mit Behinderung den Zugang zu ihren Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. – Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes als Antidiskriminierungsstelle zur Überprüfung von Einrichtungen und Programmen für Menschen mit Behinderung, die nicht Angelegenheiten der Landesverwaltung besorgen
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OTS0014 2012-06-08/08:25