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Vorarlberg: Nach drittem Strafprozess Einweisung in Anstalt

Berufung der Betroffenen wurde am Oberlandesgericht Innsbruck keine Folge gegeben
Berufung der Betroffenen wurde am Oberlandesgericht Innsbruck keine Folge gegeben ©APA bzw. Bilderbox
Feldkirch/Innsbruck - Psychisch kranke Frau hatte einem Polizisten gedroht, sie werde jetzt irgendjemanden umbringen.

Gleich zwei Mal hatte Verteidigerin Andrea Concin erreicht, dass Richter des Obersten Gerichtshofs (OGH) das jeweilige erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch aufgehoben haben. Im dritten Strafprozess aber wurde ihre 34-jährige Mandantin nun rechtskräftig in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Die psychisch kranke und zur Tatzeit zurechnungsunfähige Frau hatte im Dezember 2015 am Notruftelefon zu einem Polizisten gesagt, sie befinde sich in Hohenems mit einem Messer auf einer Straße und habe vor, jetzt irgendjemanden umzubringen. Und sie werde demnächst in Liechtenstein irgendeinen Türken abstechen. Polizisten nahmen die aus Russ­land stammende Österreicherin danach sofort auf der Straße fest. Sie wurde mit einer vorläufigen Anhaltung im Landeskrankenhaus Rankweil untergebracht.

Bewertung fraglich

Weil es Schwierigkeiten mit der ­strafrechtlichen Bewertung des Vorfalls gab, wurde das ­Unterbringungsverfahren erst im dritten Rechtsgang entschieden.

Falsch war nach Ansicht der OGH-Richter die im ersten Rechtsgang in Feldkirch vorgenommene Einstufung des Vorfalls als versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt. Wegen Begründungsmängeln wurde dann von den Höchstrichtern auch das im zweiten Rechtsgang am Landesgericht ergangene Urteil aufgehoben.

Bestätigt wurde in Wien im dritten Rechtsgang die rechtliche Festlegung der Anlasstat als gefährliche Drohung. Die dritte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen wurde von den Höchstrichtern zurückgewiesen. Der Berufung der Betroffenen wurde am Oberlandesgericht Innsbruck keine Folge gegeben.

Nicht zuständig

Die Betroffene hat nach Ansicht der Richter dem Polizisten auch damit gedroht, seinem Schutz unterstehende österreichische Bürger zu töten. Für den Schutz von Liechtensteiner Bürgern ­wäre der österreichische Polizist nicht zuständig gewesen. Dazu konnte ihm rechtlich nicht gedroht werden.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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