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Schuldspruch in Prozess um Attacke in NÖ Flüchtlingsquartier

Eine Messerattacke in einer Flüchtlingsunterkunft in Stockerau war am Mittwoch Prozessgegenstand am Landesgericht Korneuburg. Ein afghanischer Staatsbürger (17), der einen jugendlichen Mitbewohner verletzt hatte, wurde rechtskräftig zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Er muss dem Opfer 300 Euro Schmerzensgeld zahlen und sich von Bewährungshilfe begleiten lassen.


Am 9. April war es zu Mittag zwischen dem Angeklagten und einem Brüderpaar zunächst zu einem verbalen Streit gekommen, in dem es offenbar um eine Betreuerin bzw. Verliebtheit in diese ging. Am Abend entspann sich dann eine neuerliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf der 17-Jährige ein kleines Jausenmesser in der Hand hatte und laut Staatsanwältin Gudrun Bischof gegen den Oberkörper des Kontrahenten stach. Dieser wurde der Anklagevertreterin zufolge durch seine Abwehrbewegungen an den Händen verletzt.

Mitbewohner trennten die beiden, hielten den Beschuldigten fest und nahmen ihm das Messer ab. Neben Körperverletzung angeklagt waren Nötigung sowie gefährliche Drohung plus eine weitere Körperverletzung, weil der Angeklagte am 9. Mai in der U-Haft in Korneuburg einen Mithäftling am Hals gepackt, bedroht – und dabei ebenfalls ein Messer in der Hand gehalten hatte.

Wenngleich sich der Afghane laut der Staatsanwältin im Wesentlichen geständig zeigte, so schilderte er via Dolmetscher das Gerangel als Notwehrsituation. Die Zeugenbefragungen der damals anwesenden Flüchtlinge erhellten den tatsächlichen Hergang des Kampfes ebenfalls nicht wirklich.

In der Urteilsbegründung machte Richter Rainer Klebermaß klar, dass die Verletzungsabsicht, die angeklagt gewesen war, nicht nachzuweisen war. Der Schöffensenat habe keinen Zweifel daran gehabt, dass der Beschuldigte keine 17 sei – laut Gutachten liege sein wahrscheinliches Alter bei 18,6 Jahren – und daher bei der Strafbemessung als junger Erwachsener angesehen wurde. Mildernd wirkten sich das Alter unter 21 aus sowie die Tatsache, dass die Provokation vom – “körperlich massiv unterlegenen” – Opfer ausgegangen sei. Der Jugendliche hatte dem Angeklagten eine Ohrfeige gegeben, auf die dieser “kampflustig” und mit einem Messer in der Hand “unangemessen” reagiert habe. Erschwerend gewertet wurden drei Vergehen und die zweifache Tatbegehung.

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