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Sexueller Missbrauch: Urteil eines 20-Jährigen Vorarlbergers aufgehoben

Der Täter gibt an, an seinem 14. Geburtstag mit dem Missbrauch aufgehört zu haben.
Der Täter gibt an, an seinem 14. Geburtstag mit dem Missbrauch aufgehört zu haben. ©Pixabay/Symbolbild
Zur Gänze aufgehoben haben Richter des Obers­ten Gerichtshofs (OGH) wegen Begründungsmängeln und fehlerhafter Rechtsanwendung das Urteil des Landesgerichts Feldkirch in einem Strafprozess um sexuellen Kindesmissbrauch.

Die Wiener Höchstrichter haben eine neue Verhandlung mit einem anderen Schöffensenat am Landesgericht angeordnet. In zweiter Instanz wurde damit der Nichtigkeitsbeschwerde der Verteidigung stattgegeben.

Alter zur Tatzeit fraglich

Jetzt muss am Landesgericht Feldkirch noch einmal darüber verhandelt werden, ob der Angeklagte zu den Tatzeiten noch strafunmündig oder bereits strafmündig war. Nur Täter, die zur Tatzeit mindestens 14 Jahre alt sind, dürfen bestraft werden. Der mittlerweile 20 Jahre alte Angeklagte sagt, er habe mit den Übergriffen auf die beiden unmündigen Mädchen 2011 an seinem Geburtstag aufgehört, als er 14 Jahre alt und damit strafmündig geworden sei.

Die Feldkircher Richter haben ihm das im ersten Rechtsgang aufgrund verschiedener Indizien nicht geglaubt. Deshalb wurde der unbescholtene Lehrling im November 2016 im ersten Rechtsgang zu einer bedingten Haftstrafe von sieben Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 1200 Euro (300 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt.

Der Schuldspruch erging wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und wegen Nötigung. Der Dornbirner wurde auch zur Zahlung von 20.000 Euro an Schmerzengeld an ein durch die Übergriffe schwer traumatisiertes Mädchen verurteilt. Sie soll zu Beginn des Tatzeitraums zehn Jahre alt gewesen sein.

Begründung

Mit aktenwidrigen Feststellungen hätten die Feldkircher Richter die Schuldsprüche zu den Missbrauchshandlungen begründet, bemängelten die Wiener OGH-Richter. Aus Zeugenaussagen lasse sich vielmehr darauf schließen, dass der Angeklagte im angeführten Tatzeitraum von sechs Monaten noch nicht 14 Jahre alt gewesen sein könnte.

Zudem, so der OGH-Richtersenat, sei noch einmal zu prüfen, ob das andere Mädchen beim einzigen Übergriff schon 13 Jahre alt war. Sollte dem so sein, dürfte der Täter nicht bestraft werden, weil er nicht vier Jahre älter als das Opfer war.

Falsche Anwendung

Des Weiteren seien Gesetze falsch angewendet worden, kritisierten die OGH-Richter. Ein anderer Kritikpunkt ging zu Lasten des Angeklagten. Demnach wäre eine Beischlafhandlung an einem Mädchen nicht lediglich als versuchter schwerer Missbrauch zu werten gewesen, sondern als vollendeter schwerer Missbrauch.

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