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Straßenarbeiter hatte am Unfall keine Mitschuld

Straßenarbeiter wurde von Auto erfasst und schwer verletzt.
Straßenarbeiter wurde von Auto erfasst und schwer verletzt. ©VOL.AT/Symbolbild
Innsbruck, Stuben - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs: Autofahrerin zur Gänze schuld an der Kollision mit dem Straßenarbeiter, der schwer verletzt wurde.

Vom Auto einer 64-jährigen Lenkerin frontal erfasst und gegen die Windschutzscheibe geschleudert wurde am 22. September 2010 in Stuben auf der Arlberg-Bundesstraße ein Straßenarbeiter. Der 49-jährige Bauhof-Mitarbeiter aus dem Bezirk Bludenz erlitt dabei schwere Verletzungen an Kopf und Schulter. Der Schwerverletzte wurde mit einem Rettungshubschrauber zur Universitätsklinik Innsbruck geflogen.

An dem Unfall treffe den von Bertram Grass anwaltlich vertretenen Straßenarbeiter kein Mitverschulden, stellten im zivilrechtlichen Schadenersatzprozess mit einem Streitwert von 62.000 Euro und einem Feststellungsbegehren mit einem Streitwert von 10.000 Euro Gerichte fest.

Das Mitverschulden des Straßenarbeiters am Unfall betrage 50 Prozent, hatten die Autofahrerin und deren Haftpflichtversicherung als Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck behauptet. Leichtsinnig und sorglos habe der Kläger auf der Straße gearbeitet und dabei nicht auf den Verkehr geachtet.

Aber auch der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die zivilrechtliche Schuld am Unfall zur Gänze der Pkw-Lenkerin zu. Denn dem Straßenarbeiter sei kein relevanter Sorgfaltsverstoß anzulasten. Er habe eine auffällige Arbeitsbekleidung getragen. Mit dem Gefahrenzeichen “Andere Gefahren” und mit Warnleuchten am organgefarbenen Begleitfahrzeug sei der Arbeitsbereich abgesichert gewesen. Die Zusatztafel “Mäharbeiten”, die die Straßenarbeit nicht genau bezeichnet habe, und das “wegen der unzureichenden Gehörwahrnehmung erhöhte Aufmerksamkeitserfordernis” würden “demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht” fallen. Mit Luftdruck hatte der Straßenarbeiter hinter einem Bauhof-Lkw mit Kompressor-Anhänger Staub und Steine aus der Fahrbahn geblasen.

“Spezifische Umstände”

Es sei stets auf die “spezifischen Umstände des jeweiligen Unfallgeschehens Bedacht” zu nehmen, so der OGH. So habe die Mitverschuldensquote bei einem angefahrenen Bauleiter ein Drittel ausgemacht, wegen seiner “erheblichen Unaufmerksamkeit” und der von ihm zu verantwortenden mangelhaften Beschilderung.

Ein Straßenarbeiter habe in einem anderen Fall “leichtsinnig und sorglos” die Fahrbahn überquert, “ohne dem Verkehr dabei die geringste Aufmerksamkeit zu schenken”. Sein Mitverschulden legte das Höchstgericht mit einem Viertel fest.

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