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Streit um Taubenkot: OGH auf Seite der geplagten Wiener

OGH auf Seite der von Taubenkot geplagten Wiener
OGH auf Seite der von Taubenkot geplagten Wiener ©APA
Tauben sind für viele Wiener mittlerweile eine echte Plage. Auf der Straße, vor dem Fenster, im Dach oder gar in der Wohnung. Der Oberste Gerichtshof stellt sich nun auf die Seite der von Taubenkot geplagten Wiener.

Um Tauben, deren Fütterung und Hinterlassenschaften wird in Wien gern gestritten. Jetzt hat der Oberste Gerichtshof (OGH) festgehalten, dass es sich ein Hauseigentümer nicht gefallen lassen muss, wenn auf einem Nachbargrundstück die Vögel durch Füttern, “unübliche Nutzung” oder “unübliche Bepflanzung” regelrecht angelockt werden und das zu Verschmutzungen auf seinem Anwesen führt.

Streit wegen Tauben endete vor Gericht

Ausgangspunkt für den am Freitag veröffentlichten Entscheid war ein Streit zweier Hauseigentümer in der Wiener Innenstadt um Verunreinigungen durch Taubenkot. Der Innenhof des Klägers grenzt an einer Seite an die Hausmauer der Beklagten. Auf deren Dachterrasse habe sich die Bepflanzung zu einem regelrechten Gestrüpp ausgewachsen. Diesen “kleinen Wald” habe ein ganzer Schwarm Tauben als Aufenthaltsort auserkoren, mit entsprechenden Folgen im Innenhof, monierte der Beschwerdeführer.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil die Frau nicht verpflichtet sei, Gegenmaßnahmen gegen das Verhalten wilder Tiere zu ergreifen. Der OGH hob diese Entscheidungen auf. Im konkreten Fall müsse zwar erst geklärt werden, ob die Bepflanzung auf der Dachterrasse als ortsunüblich zu qualifizieren ist, sowie ob dadurch Tauben angelockt werden.

OGH auf Seite der von Taubenkot geplagten Wiener

Grundsätzlich verwies das Höchstgericht aber darauf, dass ein Abwehranspruch bestehe, sollten die Beeinträchtigungen durch menschliches Handeln wie das Füttern der Tauben oder durch eine Rechtswidrigkeit wie über die Grundstücksgrenze hängende Pflanzen entstanden sein. Ein Störungszustand könne auch durch eine unübliche Nutzung wie Müllablagerungen oder eine unübliche Bepflanzung wie ein ungepflegtes Gestrüpp auf der Dachterrasse geschaffen werden.

Im konkreten Fall hatte die Nachbarin gemeinsame Taubenabwehrmaßnahmen abgelehnt. Die Invasion der Vögel stehe in keinerlei Zusammenhang mit ihren Pflanzen. Der Kläger hatte noch während des ersten Verfahrens eine Ultraschall-Abwehranlage gegen die Tauben installieren lassen. Das Erstgericht hielt daraufhin damals fest, dass durch diese Maßnahme ohnehin “soweit bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung beurteilbar, die Tauben vom Hofbereich abgehalten werden und die Verschmutzung aufgehört hat”.

(Red./APA)

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