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Verfassungsgerichtshof öffnet Ehe für homosexuelle Paare

Gleichgeschlechtliche Paare dürfen ab 2019 auch in Österreich heiraten.
Gleichgeschlechtliche Paare dürfen ab 2019 auch in Österreich heiraten. ©Pixabay.com (Sujet)
Künftig können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten. Ab 2019 ist der Weg für die "Ehe für Alle" freigegeben. Der Verfassungsgerichtshof hat die gesetzlichen Regelungen aufgehoben, die homosexuellen Paaren bisher den Zugang zur Ehe verwehrt haben.

Der Gerichtshof begründete diesen Schritt mit dem Diskriminierungsverbot des Gleichheitsgrundsatzes. Die alte Regelung wird mit 31. Dezember 2018 aufgehoben. Die Öffnung tritt damit mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig steht dann die eingetragene Partnerschaft auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen, sollte der Gesetzgeber bis dahin nicht anderes beschließen.

Homoehe ab 2019 in Österreich erlaubt

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bestimmungen über Ehe und eingetragene Partnerschaft von Amts wegen einer Prüfung unterzogen. Anlass des Verfahrens war die Beschwerde von zwei Frauen, die in eingetragener Partnerschaft leben und die Zulassung zur Begründung einer Ehe beantragt haben. Dieser Antrag wurde vom Magistrat der Stadt Wien und in der Folge vom Verwaltungsgericht Wien abgelehnt.

Helmut Graupner, Anwalt der beiden Frauen, sprach in einer ersten Reaktion von einem historischen Tag. “Wir haben auf voller Linie gesiegt. Der VfGH (das erste und älteste Verfassungsgericht der Welt) ist damit das erste Gericht Europas, das das Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben hat. Und Österreich das erste Land Europas, das die Ehegleichheit als Menschenrecht anerkennt und verwirklicht. In den anderen europäischen Ländern erfolgte die Eheöffnung (lediglich) auf politischem Weg”, schrieb Graupner auf Facebook.

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) wurde 2009 beschlossen und trat 2010 in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgte damals das Ziel, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen, blieb aber vor dem Hintergrund eines “bestimmten traditionellen Verständnisses” bei zwei verschiedenen Rechtsinstituten, eben der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft.

Seither ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe immer weiter angenähert worden. Die beiden Rechtsinstitute entsprechen einander heute sowohl von der Ausgestaltung als auch von den Rechtsfolgen her trotz “vereinzelt bestehender Unterschiede” weitgehend. Die jüngere Rechtsentwicklung ermöglicht insbesondere eine gemeinsame Elternschaft auch gleichgeschlechtlicher Paare: Gleichgeschlechtliche Paare dürfen Kinder (gemeinsam) adoptieren und die zulässigen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung gleichberechtigt nutzen.

Zu einer völligen Gleichstellung kam es aber aus politischen Gründen nie. Zuletzt kochte die Debatte darüber wieder im Wahlkampf für die Nationalratswahl hoch. Während SPÖ, NEOS, Liste Pilz und Grüne für eine Öffnung der Ehe für Lesben und Schwule plädierten, blieben ÖVP und FPÖ bei ihrem Nein zur Homo-Ehe.

Gegen Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare

Die Unterscheidung in Ehe und eingetragene Partnerschaft lässt sich heute aber nicht aufrechterhalten, ohne gleichgeschlechtliche Paare zu diskriminieren, stellte der Verfassungsgerichtshof nun klar und nahm damit einmal mehr der Politik eine Entscheidung ab. Denn die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringe zum Ausdruck, dass Menschen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind, so die Verfassungsrichter.

Im VfGH-Erkenntnis heißt es dazu wörtlich: “Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes (‘verheiratet’ versus ‘in eingetragener Partnerschaft lebend’) Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offen legen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden.”

Der Gerichtshof kommt daher zu folgendem Schluss: “Die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute verstößt damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.”

Die Aufhebung umfasst die Wortfolge “verschiedenen Geschlechtes” in den Regelungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Ehe sowie jene Bestimmungen im EPG, welche die eingetragene Partnerschaft auf gleichgeschlechtliche Paare beschränken. Damit stehen nach der Aufhebung die Ehe und die eingetragene Partnerschaft sowohl gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen.

Fragen und Antworten zum VfGH-Erkenntnis

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zu seinem Erkenntnis zur Aufhebung der unterschiedlichen Regelungen für verschieden und gleichgeschlechtliche Paare eine Reihe von Fragen und Antworten zusammengetragen:

Wann kann die erste gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen werden?

Die bisherigen Bestimmungen (Ehe für verschiedengeschlechtliche Paare, eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare) bleiben gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes noch bis 31. Dezember 2018 in Kraft, wenn der Gesetzgeber sie nicht schon vorher aufhebt oder ändert. Gleichgeschlechtliche Paare können daher spätestens nach dem 31. Dezember 2018 heiraten. Anders ist die Situation für jene Paare, die beim Verfassungsgerichtshof bereits vor dem aufhebenden Erkenntnis eine entsprechende Beschwerde eingebracht haben. Für sie gilt die Aufhebung ab der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Sie können daher auch vor dem 31. Dezember 2018 eine Ehe eingehen, wenn nicht andere Hindernisse dagegen sprechen. Neben dem Anlassfall, aufgrund dessen der Verfassungsgerichtshof das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet hat, sind noch vier weitere Fälle anhängig.

Warum hat der VfGH das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz nicht zur Gänze aufgehoben?

Um eine verfassungsmäßige Rechtslage herzustellen reichte es aus, jene Bestimmungen aufzuheben, welche die Zugangsvoraussetzungen für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare regeln. Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sollte als Rechtsrahmen für bestehende Partnerschaften aufrecht bleiben. Der Status von Paaren, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, bleibt unverändert, mit allen Rechten und Pflichten.

Müssen eingetragene Partner jetzt auch noch zusätzlich heiraten?

Ja, wenn sie künftig als verheiratet gelten wollen. Nein, wenn sie mit ihrem bisherigen Status als eingetragene Partner zufrieden sind.

Haben gleichgeschlechtliche Paare jetzt die Wahlmöglichkeit zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft?

Aufgrund der Rechtslage nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes haben sie spätestens nach dem 31. Dezember 2018 eine Wahlmöglichkeit. Der Gesetzgeber könnte aber eine Neuregelung beschließen, die eine andere Rechtslage bringt.

Ehe – Die Unterschiede zur Eingetragenen Partnerschaft

Im Folgenden die wichtigsten der – laut Rechtskomitee Lambda – insgesamt 29 Unterschiede der beiden Rechtsinstitute, die auf eine etwas lockerere Bindung bei der Eingetragenen Partnerschaft hinauslaufen. Ursprünglich waren es rund 70 (darunter ein Verbot der gemeinsamen Adoption von Kindern), die durch eine Vielzahl an Klagen reduziert wurden:

Mindestalter: Die EP darf erst mit 18 Jahren eingegangen werden, die Ehe unter bestimmten Voraussetzungen schon ab 16.

Verlöbnis: Gibt es bei der EP nicht.

Treue: Bei der EP existiert keine Pflicht zur Treue, sondern zur “Vertrauensbeziehung”.

Verschuldensscheidung: Die EP kennt hier weniger Tatbestände als die Ehe.

Scheidungsfristen: Im Falle unheilbarer Zerrüttung gilt bei der EP eine dreijährige Frist für eine einseitige Auflösung. Bei der Ehe beträgt die Frist in Härtefällen bis zu sechs Jahre. Außerdem gilt hier eine niedrigere Unterhaltspflicht.

(APA/Red)

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