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Versuchte Vergewaltigung beim 34. Wiener Donauinselfest

Beim Wiener Donauinselfest kam es zu einer versuchten Vergewaltigung.
Beim Wiener Donauinselfest kam es zu einer versuchten Vergewaltigung. ©APA (Sujet)
In der Nacht auf Sonntag kam es beim 34. Wiener Donauinselfest zu einer versuchten Vergewaltigung.

Im Publikumsbereich vor der Kronehitbühne wurde eine 21-Jährige von einer Gruppe männlicher Jugendlicher eingekreist und bedrängt. Dabei umklammerte ein Mann die Frau und berührte sie an ihren Brüsten und im Intimbereich. Als es dem Opfer gelang, sich zu befreien, verließ sie den Bühnenbereich in Richtung Treppelweg. Jedoch wurde sie vom 18-jährigen Beschuldigten verfolgt und in ein Gebüsch gezerrt, wo dieser gewaltsam versuchte, ihr das T-Shirt vom Körper zu reißen. Polizisten bemerkten die Geschehnisse und nahm den Mann vorläufig fest.

Die junge Frau wurde dem Rettungsdienst übergeben, sie blieb körperlich unversehrt. Gegenüber der Polizei gab sie an, dass sie mit Freundinnen beim Konzert gewesen war und dass sie diese vor dem Übergriff verloren und nicht wiedergefunden habe. Auch sei sie alkoholisiert gewesen.

18-jähriger Afghane bestreitet Vergewaltigungsversuch am DIF 2017

Der Afghane, ein Asylberechtigter, bestritt einen Vergewaltigungsversuch in seiner Einvernahme. Vielmehr sprach er davon, dass er einvernehmlich mit der Frau getanzt habe und sie ihm freiwillig gefolgt sei. Sie seien dann beide zu Sturz gekommen und ins Gebüsch gefallen, behauptete der 18-Jährige. Die Staatsanwaltschaft verfügte am Sonntagabend, dass der Afghane mit einer Anzeige auf freien Fuß gesetzt wird.

Zuvor war der Sachverhalt dem Journalstaatsanwalt von der Polizei mündlich geschildert worden. Dieser musste sofort entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft vorliegen, erklärte Behördensprecherin Nina Bussek. “Bei dieser Schilderung war die Journalstaatsanwaltschaft der Ansicht, dass kein dringender Tatverdacht erkennbar ist”, sagte Bussek. Außerdem handelt es sich beim 18-Jährigen um einen jungen Erwachsenen, bei dem noch strengere Maßstäbe für die Verhängung von Untersuchungshaft vorliegen.

(APA/Red)

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