AK Kärnten holt 2.400 Euro Küchenablöse zurück

Eine Mieterin aus Kärnten zahlte beim Einzug 2.400 Euro für die Küche. Beim Auszug wollte die Vermietung das Geld nur teilweise zurückzahlen und berief sich auf einen nachträglich festgelegten Mietzins. Die Arbeiterkammer intervenierte erfolgreich.
Eine Kärntnerin überwies zu Beginn ihres Mietverhältnisses 2.400 Euro für die in der Wohnung befindliche Küche. Als sie ausziehen wollte, verlangte die Vermietung, die Küche zu behalten. Gleichzeitig legte diese einseitig einen Küchenmietzins fest und rechnete diesen von der ursprünglichen Zahlung ab. Die Mieterin sollte dadurch nur einen Bruchteil ihres Geldes zurückerhalten.
Die Betroffene wandte sich an die Mietrechtsexpertinnen und -experten der AK Kärnten. Juristin Jasmin Rainbacher stellte klar: „Es kann entweder eine Möbelablöse vereinbart werden oder eine Möbelmiete. Wurde die Küche abgelöst, geht sie in das Eigentum der Mieterin über. Sie muss beim Auszug grundsätzlich mitgenommen werden. Bei einer vereinbarten Küchenmiete bleibt die Küche hingegen Eigentum der Vermietung und bei Mietende in der Wohnung.“
Widersprüchliche Vertragsgestaltung
Im konkreten Fall war die Vertragsgestaltung widersprüchlich, zudem war kein konkreter Küchenmietzins vereinbart worden. Die Expertin stellte der Mieterin ein Schreiben zur Verfügung, das diese an die Vermietung weiterleitete. Mit Erfolg: Die Vermietung erstattete die gesamten 2.400 Euro zurück. Die Küche verbleibt gleichzeitig in der Wohnung.
AK-Präsident Günther Goach betont: „Wer beim Auszug aus der Wohnung mit widersprüchlichen Forderungen bezüglich Möbelablöse oder Kautionsrückzahlung konfrontiert wird, kann sich kostenlos an die AK-Mietrechtsberatung wenden.“
Quelle: OTS
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