AK verhindert Kündigung nach Bundesheer-Rückkehr

Ein junger Kärntner kehrte verletzt vom Präsenzdienst zurück und wurde von seinem Arbeitgeber zur Unterschrift einer einvernehmlichen Auflösung gedrängt. Die Arbeiterkammer St. Veit konnte das Dienstverhältnis retten.
Ein Handelsunternehmen in Kärnten setzte einen jungen Mitarbeiter massiv unter Druck, nachdem dieser verletzungsbedingt vom Bundesheer zurückgekehrt war. Der Mann hatte seine Ausbildung in der Firma erfolgreich abgeschlossen, bevor er zum ordentlichen Präsenzdienst einrückte. Nach seiner Rückkehr konnte er aufgrund einer Verletzung zunächst nicht arbeiten – die Firmenleitung reagierte darauf mit Druck und legte ihm eine vorbereitete einvernehmliche Auflösung vor. Eingeschüchtert setzte der junge Angestellte seine Unterschrift darunter.
Trotz der Unterschrift wandte sich der Betroffene an die AK-Bezirksstelle St. Veit. Bezirksstellenleiter Philipp Parteder konfrontierte das Unternehmen mit der geltenden Rechtslage. Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (APSG) sieht strenge Schutzbestimmungen vor: Ohne vorherige offizielle Aufklärung durch ein Gericht oder die Arbeiterkammer über die rechtlichen Folgen ist eine solche Unterschrift ungültig, wie der Jurist erläutert.
Arbeitgeber musste zurückrudern
Der Arbeitgeber musste die Auflösung des Dienstverhältnisses rückgängig machen. Der junge Mann behielt seinen Arbeitsplatz.
AK-Präsident Goach appelliert an Beschäftigte, sich nicht zu vorschnellen Unterschriften drängen zu lassen. Stattdessen sollten sie die kostenlose Beratung durch die Arbeiterkammer nutzen. In diesem Fall sei die Hilfe erfolgreich gewesen, doch nicht immer ließen sich unüberlegte Unterschriften rückgängig machen, so Goach.
Die AK Kärnten bietet kostenlose Beratung zu Arbeitsrecht und Arbeitnehmerschutz unter 050 477-1004 oder per E-Mail an arbeitsrecht@akktn.at an.
Quelle: OTS
Worüber spricht Klagenfurt morgen?
Kostenloses News Briefing aus deiner Region – jeden Morgen um 6 Uhr.
Mit der Anmeldung nimmst du die Datenschutzerklärung zur Kenntnis.