Düngeverbote nahe Gewässern: Neue Regeln in Vöcklabruck

Mona HopfingerMona Hopfinger
Güllefass verteilt Gülle auf einem Feld in Österreich
© puehret.ooe.gv.at

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck informiert über gesetzliche Abstände bei der Ausbringung von Gülle und Dünger in der Nähe von Gewässern. Landwirte müssen bestimmte Mindestabstände einhalten, um Nährstoffeinträge zu verhindern.

Die Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat Landwirte über die geltenden Vorschriften bei der Düngung entlang von Oberflächengewässern informiert. Dabei müssen zwei zentrale Punkte beachtet werden: Nährstoffe dürfen nicht direkt in Gewässer gelangen, und ein Abschwemmen muss verhindert werden.

Mindestabstände zur Böschungsoberkante

Zwischen dem Rand der Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des Gewässers sind bestimmte Abstände einzuhalten. Ist keine natürliche Böschungsoberkante erkennbar, gilt ein Abstand von drei Metern von der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser.

Landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb von drei Metern zur Böschungsoberkante müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren erlaubt.

Strengere Vorgaben für stickstoffhältige Düngemittel

Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln wie Gülle gelten verschärfte Regelungen. Bei stehenden Gewässern muss der düngefreie Abstand zur Böschungsoberkante mindestens 20 Meter betragen.

Dieser Abstand darf auf zehn Meter verringert werden, wenn der angrenzende Bereich eine durchschnittliche Neigung von unter zehn Prozent aufweist und der Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.

Regelungen für fließende Gewässer

Bei fließenden Gewässern beträgt der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante mindestens zehn Meter. Je nach Neigung des angrenzenden Bereichs gelten unterschiedliche Ausnahmen.

Bei einer Neigung unter zehn Prozent darf der Abstand auf drei Meter reduziert werden. Liegt die Neigung über zehn Prozent, ist eine Verringerung auf fünf Meter möglich. Voraussetzung ist jeweils, dass der Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.

Die vollständige Information der Wasserrechtsbehörde ist als PDF-Dokument verfügbar. Weitere Auskünfte erteilt das Verwaltungszentrum 5+ in Oberndorf bei Schwanenstadt.

Quelle: https://www.puehret.ooe.gv.at/Guelle-_Duengerausbringung_im_Nahbereich_von_Gewaessern_waehrend_der_Wachstumsperiode

Worüber spricht Pühret morgen?

Bald verfügbar: Kostenloses News Briefing aus deiner Region – jeden Morgen um 6 Uhr.

Mit der Anmeldung nimmst du die Datenschutzerklärung zur Kenntnis.

austria.com auf Google bevorzugen.