EU-Richtlinie stärkt Recht auf Reparatur in Österreich

Pia Prodinger
Paragraphenzeichen in Rot und Silber auf hellem Hintergrund
© Michael Kainz

Seit Juli 2024 gilt die EU-Reparaturrichtlinie. Bis Ende Juli 2026 muss Österreich die neuen Regeln umsetzen. Hersteller werden künftig verpflichtet, Produkte auch nach Ablauf der Gewährleistung zu reparieren.

Die Europäische Union will das Reparieren von Produkten attraktiver machen. Im April 2024 verabschiedete das Europäische Parlament die Richtlinie zur Förderung des „Rechts auf Reparatur“. Seit 30. Juli 2024 ist sie in Kraft. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen dadurch einfacher Zugang zu Reparaturen erhalten – sowohl während als auch nach den gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

Laut EU-Angaben werden in Europa viele Produkte entsorgt, obwohl sie noch funktionsfähig oder reparierbar wären. Dadurch entstehen jährlich rund 35 Millionen Tonnen Abfall, 30 Millionen Tonnen verschwendete Ressourcen und 261 Millionen Tonnen Treibhausgasemissionen.

Reparaturpflicht auch nach Gewährleistung

Die Richtlinie verpflichtet Hersteller, Produkte auch nach Ablauf der Gewährleistungsfristen zu reparieren. Dies soll innerhalb angemessener Fristen und zu fairen Preisen geschehen. Zunächst gilt die Regelung für einzelne Produktgruppen wie Smartphones, Kühlschränke oder Waschmaschinen. Eine Ausweitung auf weitere Produkte ist bereits geplant. Eine Verweigerung der Reparatur mit der Begründung, das Gerät sei zu alt oder nicht mehr im Sortiment, soll damit ausgeschlossen werden.

Hersteller dürfen Reparaturen nicht unnötig erschweren. Vertragsklauseln, Hardware- oder Softwaretechniken, die Reparaturen behindern, sind grundsätzlich untersagt, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt sind. Ersatzteile müssen zu angemessenen Preisen zugänglich sein.

Gewährleistung verlängert sich um ein Jahr

Entscheiden sich Konsumentinnen und Konsumenten innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung für eine Reparatur statt für einen Austausch, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um ein zusätzliches Jahr. Das gilt grundsätzlich bei Waren im Anwendungsbereich der gesetzlichen Gewährleistung, nicht nur für jene Produktgruppen, für die das Recht auf Reparatur vorgesehen ist.

Ist ein Hersteller zur Reparatur verpflichtet, muss er verständliche und kostenlose Informationen über die Reparaturleistungen bereitstellen.

Österreich setzt Richtlinie mit Gesetzespaket um

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die neuen Regelungen bis spätestens 31. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt haben. In Österreich wird die Richtlinie mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG) umgesetzt. Damit sollen das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden. Das Gesetzespaket war bereits in Begutachtung und soll in Kürze beschlossen werden.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen jene Maßnahmen vor, die von europäischer Seite vorgegeben werden. Neben der Verlängerung der Gewährleistungsfrist und dem Recht auf Reparatur wird auch die Möglichkeit der Verwendung eines „Europäischen Formulars für Reparaturinformationen“ festgehalten. Reparaturbetriebe können dieses Formular künftig zur Verfügung stellen. Aus dem Formular sollen sich sämtliche relevante Informationen zur konkreten Reparatur ergeben, etwa Art des Defekts, Preis, Dauer der Reparatur und Verfügbarkeit von Ersatzteilen.

Hat ein Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, gehen die Verpflichtungen auf Importeure und Vertreiber über. In diesem Fall muss ein in der EU ansässiger Bevollmächtigter bestellt werden, der die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherstellen muss und bei Verstößen zur Verantwortung gezogen werden kann.

Mehr Pflichten für Hersteller, mehr Rechte für Verbraucher

Die Richtlinie stärkt Konsumentinnen und Konsumenten, weil Reparaturen künftig einfacher, transparenter und attraktiver werden. Hersteller müssen für bestimmte Produkte Reparaturen ermöglichen, über Kosten und Bedingungen klar informieren und dürfen Reparaturen nicht künstlich erschweren.

Für Händler und Hersteller bedeutet das mehr Pflichten, etwa bei Information, Serviceorganisation, Ersatzteilen und Dokumentation. Gleichzeitig entstehen Chancen für neue Angebote rund um Reparatur und Refurbishment. Die Reparaturrichtlinie gilt als wichtiger Baustein der europäischen Kreislaufwirtschaftsstrategie, weil sie die Nutzungsdauer von Produkten verlängern, Ressourcen schonen und den Abfallanfall reduzieren soll.

Repair Cafés zeigen, dass Kreislaufwirtschaft bereits im Alltag beginnt. Statt funktionstüchtige Gegenstände vorschnell zu entsorgen, werden sie gemeinsam mit freiwilligen Expertinnen und Experten repariert und dadurch länger genutzt. Das schont wertvolle Ressourcen, vermeidet Abfall, spart Geld und vermittelt gleichzeitig praktisches Reparaturwissen.

Quelle: https://saubermacher.com/presse/saubermacher-im-recht-das-recht-auf-reparatur

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