Führerscheingesetz: Neun Änderungen ab heute

Pia ProdingerPia Prodinger
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Seit 1. September 2026 gelten neue Regeln für Führerscheinbesitzer in Österreich. Die 23. Novelle des Führerscheingesetzes bringt kürzere Wartefristen nach Prüfungen, längere Gültigkeit für internationale Dokumente und Erleichterungen für Berufskraftfahrer.

Mit 1. September ist die 23. Novelle des Führerscheingesetzes (FSG) in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen betreffen Fahrschülerinnen und Fahrschüler, Führerscheinbesitzer sowie Berufskraftfahrer.

Schnellere Wiederholung von Prüfungen

Wer die theoretische oder praktische Führerscheinprüfung nicht besteht, kann künftig bereits nach zwölf Tagen erneut antreten. Bisher galt eine Wartefrist von zwei Wochen. Mit der Verkürzung sollen unter anderem Verzögerungen durch Feiertage vermieden werden.

Für die Führerscheinklasse AM bleibt die bisherige Wartezeit von 14 Tagen unverändert bestehen.

Strengere Konsequenzen bei Täuschungsversuchen

Wer bei der theoretischen Führerscheinprüfung mit unerlaubten technischen Hilfsmitteln erwischt wird, muss künftig mit einer Sperrfrist von 18 Monaten rechnen. Damit wurde die bisherige Sperre von neun Monaten verdoppelt.

Verlustbestätigung länger gültig

Bei einem Verlust des Führerscheins gilt die von der Behörde ausgestellte Verlustbestätigung künftig acht Wochen lang als Nachweis. Bisher war diese nur vier Wochen gültig. Die Regelung soll insbesondere längere Bearbeitungszeiten überbrücken.

Neues Verfahren bei freiwilligem Verzicht

Personen, die freiwillig auf einzelne oder mehrere Führerscheinklassen verzichten, müssen ihren Führerschein künftig bei der Behörde abgeben. Wird nur auf bestimmte Klassen verzichtet, stellt die Behörde ein neues Dokument mit den verbleibenden Lenkberechtigungen aus.

Internationaler Führerschein für drei Jahre

Der Internationale Führerschein nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr ist künftig bis zu drei Jahre gültig. Bisher betrug die Gültigkeitsdauer lediglich ein Jahr.

Für Internationale Führerscheine, die auf den Verkehrsabkommen von Genf oder Paris basieren, bleibt die einjährige Gültigkeit bestehen.

Erleichterung für ausländische Lenker

Ausländische Fahrzeuglenker, die bei einer Kontrolle den erforderlichen Internationalen Führerschein nicht mitführen, werden künftig ähnlich behandelt wie Personen, die ihren Führerschein vergessen haben. Hintergrund ist, dass grundsätzlich eine gültige nationale Lenkberechtigung vorhanden ist.

Längere Gültigkeit für ältere Lkw- und Buslenker

Für die Führerscheinklassen C und D sowie deren Unterklassen entfällt nach Vollendung des 60. Lebensjahres die bisherige zweijährige Befristung. Künftig gilt auch in diesen Fällen die reguläre fünfjährige Befristung.

Bereits ausgestellte Lenkberechtigungen mit einer zweijährigen Befristung bleiben jedoch bis zum vorgesehenen Ablaufdatum gültig. Für die Verlängerung ist weiterhin ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Bestätigung bei Führerscheinumschreibung

Wer einen Führerschein aus einem Drittstaat in Österreich umschreiben lässt, muss das ausländische Dokument während des Verfahrens bei der Behörde hinterlegen. Künftig erhalten Betroffene dafür eine behördliche Bestätigung, mit der sie während des Verfahrens weiterhin Fahrzeuge lenken dürfen.

Die Bestätigung gilt für die im ausländischen Führerschein eingetragenen Klassen und ist höchstens sechs Monate ab Begründung des Wohnsitzes in Österreich gültig. Voraussetzung ist, dass die ausländische Lenkberechtigung in Österreich anerkannt wird.

Quelle: https://www.arboe.at/medien/news/23-novelle-des-fuehrerscheingesetzes-das-ist-ab-sofort-anders

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