Gastpatientenstreit: Klage gegen Wiener Spital abgewiesen

Ein vom Land Niederösterreich unterstützter Gastpatient ist mit seiner Schadenersatzklage gegen das Krankenhaus Speising gescheitert. Das Handelsgericht Wien wies die Forderung am Donnerstag ab, die Klägerseite kündigte Berufung an.
Das Handelsgericht Wien hat eine Schadenersatzklage im Gastpatientenstreit zurückgewiesen. Der vom Land Niederösterreich unterstützte Kläger hatte das zur Stadt Wien gehörende Krankenhaus Speising verklagt. Richter Peter Martschini sah weder eine Rechtswidrigkeit noch ein Verschulden der beklagten Seite gegeben. Rechtsanwalt Christoph Herbst meldete für den Kläger umgehend Berufung an.
Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass das Spital nicht verpflichtet sei, ein bestehendes Gesetz wie das Wiener Krankenanstaltengesetz eigenständig auf Verfassungswidrigkeit zu überprüfen und zu ignorieren. Eine solche Feststellung sei ausschließlich Sache des Verfassungsgerichtshofs. Auch das Erfordernis des Verschuldens sei nicht erfüllt, erklärte Martschini. Die Klage sei nicht schlüssig.
Der Gastpatient muss nun die Verfahrenskosten tragen und diese der beklagten Partei innerhalb von 14 Tagen ersetzen. Herbst hatte zuvor auch einen Parteienantrag an den Verfassungsgerichtshof als Option genannt.
Operationstermin nach 15 Monaten abgesagt
Im Zentrum des Verfahrens stand ein Patient aus dem Bezirk Mistelbach. Dieser hatte laut Klagsseite vom Wiener Krankenhaus einen Operationstermin erhalten, der nach rund 15 Monaten Wartezeit wieder abgesagt wurde. Als Grund sei angegeben worden, dass der Mann seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich habe.
Der Betroffene forderte einen Schadenersatz von mehr als 15.000 Euro. Inzwischen wurde er im Universitätsklinikum Tulln operiert.
Streit um Verfassungskonformität
Nach Darstellung von Herbst sei dem Gastpatienten zunächst eine Behandlung in Aussicht gestellt worden. Später habe er die Mitteilung erhalten, dass nur Wiener Bürger behandelt werden könnten. Die entsprechende Regelung in Paragraph 36 des Wiener Krankenanstaltengesetzes sei aus niederösterreichischer Sicht nicht verfassungskonform.
Der Anwalt der beklagten Partei, Christian Kuhn, argumentierte hingegen, der Patient sei lediglich auf der Warteliste nach hinten gerutscht und habe schließlich den Eingriff anderswo vornehmen lassen. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch seien nicht erfüllt. Kuhn betonte ebenfalls, dass eine möglicherweise verfassungswidrige Regelung nicht vom Normunterworfenen geprüft werden müsse. Es fehle an jeder notwendigen Voraussetzung eines Schadenfalls.
Quelle: APA
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