Gemeinde fordert Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern

Mathias FischerMathias Fischer
Gärtner misst Baumabstand und -höhe am Straßenrand mit Maßband und Schere
© Mit KI (Gemini) generiert

Grundeigentümer müssen überhängende Äste entlang öffentlicher Straßen und Gehsteige zurückschneiden. Die Gemeinde verweist auf die Straßenverkehrsordnung und warnt vor Haftung bei Unfällen.

Eine Gemeinde hat Grundeigentümer aufgefordert, Äste von Bäumen und Sträuchern zurückzuschneiden, die von Privatgrundstücken in den Lichtraum öffentlicher Straßen und Güterwege ragen. Die Maßnahme dient der Wahrung des erforderlichen Lichtraumprofils.

Entlang von Gehsteigen müssen Äste, Sträucher und Hecken bis zur Grundgrenze auf eine Höhe von 2,50 Meter zurückgeschnitten werden. An Straßen gilt ein Abstand von 0,75 Meter vom Bankett und eine Höhe von 4,50 Meter.

Verkehrssicherheit und Haftung

Laut Straßenverkehrsordnung dürfen überhängende Äste die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen oder die freie Sicht behindern. Durch überhängende Äste komme es bei der Benützung von Gehsteigen und Straßen zu Behinderungen, etwa beim Abholen von Mülltonnen, und fallweise zu Beschädigungen an Fahrzeugen.

Die Gemeinde macht Grundeigentümer für Schäden an Fahrzeugen verantwortlich. Um einer Mithaftung bei Unfällen und Beschädigungen zu entgehen, seien die Rückschnittmaßnahmen unbedingt einzuhalten.

Die Behörde verweist auf Paragraf 91 der Straßenverkehrsordnung 1960, wonach Grundeigentümer aufgefordert werden müssen, Bäume, Sträucher und Hecken auszuästen oder zu entfernen, wenn diese die Verkehrssicherheit oder die Benützbarkeit der Straße beeinträchtigen.

Die Gemeinde bittet um Mithilfe, Straßen und Gehwege sicher zu gestalten. Beim Rückschnitt solle beachtet werden, dass Pflanzen zum Licht rasch nachwachsen.

Quelle: https://www.markersdorf-haindorf.gv.at/Baum-_Strauchschnitt_entlang_oeffentlicher_Strassen

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