Gericht bestätigt Strafe wegen Burkini-Verbot im Hotel

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat Geldstrafen gegen zwei Hotelverantwortliche bestätigt. Sie hatten muslimischen Gästinnen das Schwimmen mit Ganzkörper-Schwimmanzügen untersagt und wurden deshalb wegen Diskriminierung verurteilt.
Ein Salzburger Hotel darf seinen Gästen das Tragen von Burkinis im Pool nicht verbieten. Das hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg in einem Berufungsverfahren entschieden und Geldstrafen gegen eine Managerin und einen Manager des Betriebs aufrechterhalten. Die beiden hätten zwei muslimische Frauen aufgrund ihrer Religion benachteiligt, so die Begründung.
Die Hotelverantwortlichen hatten den beiden Gästinnen erklärt, dass Ganzkörper-Schwimmanzüge in den Wasserbecken nicht erlaubt seien. Als Begründung führten sie zunächst hygienische Gründe an, die jedoch laut Gericht nicht nachgewiesen werden konnten.
Darüber hinaus wurde den beiden Österreicherinnen mitgeteilt, dass sie sich anzupassen hätten. Man könne „mit Burkini vielleicht in Saudi-Arabien schwimmen“, aber nicht in Österreich, heißt es in der Urteilsbegründung.
Bezirksbehörde verhängte Verwaltungsstrafen
Die beiden betroffenen Hotelgäste wandten sich daraufhin an die zuständige Bezirksbehörde. Diese verhängte gegen die Geschäftsführerin und den Geschäftsführer in erster Instanz jeweils Verwaltungsstrafen von 100 Euro. Das Landesverwaltungsgericht wies die Berufungen der beiden ab und bestätigte die Strafen.
Eine der beiden Frauen betonte, dass Menschen ihre Körper aus gesundheitlichen, kulturellen, religiösen oder persönlichen Gründen bedeckten. Es sei eine „tiefe Demütigung, wenn sie gezwungen werden, sich auszuziehen, obwohl dadurch niemandem ein Schaden entsteht“, sagte sie.
Hotelvereinigung: Burkinis bisher kein Problem
Die Österreichische Hotelvereinigung (ÖHV) erklärte, dass Burkinis bislang nicht als Problem aufgetreten seien. Der Richterspruch sei zwar eine Einzelfall-Entscheidung, schaffe aber Klarheit im Umgang mit der Thematik, so ein ÖHV-Sprecher. Gegen das Urteil kann noch vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof berufen werden.
Quelle: dpa
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