Gericht: Festnahme bei Schießübung in Vorchdorf rechtswidrig

Das Landesverwaltungsgericht hat die Festnahme eines Teilnehmers bei einer Schießübung in Vorchdorf als rechtswidrig eingestuft. Die Polizei habe die gesetzlichen Voraussetzungen für eine eigenmächtige Festnahme nicht erfüllt, so der ORF.
Das Landesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Festnahme eines Mannes bei einer Schießübung in Vorchdorf rechtswidrig war. Der Betroffene saß laut Gericht in einer Ecke der Halle am Boden, als ihm Handschellen angelegt wurden.
Die Festnahme erfolgte erst, nachdem ein Polizist telefonisch über den Aufenthaltsort des Teilnehmers informiert worden war. Nach der Strafprozessordnung darf die Kriminalpolizei eine Person nur dann eigenmächtig festnehmen, wenn „Gefahr im Verzug“ vorliegt und eine Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Kontakt zur Staatsanwaltschaft war möglich
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Beamte noch Gelegenheit zum Telefonieren hatte und die Staatsanwaltschaft telefonisch erreichbar gewesen wäre. Daher seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine eigenmächtige Festnahme nicht gegeben gewesen.
„Gefahr im Verzug“ liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne sofortige Festnahme flüchten, die Beweislage verdunkeln oder eine strafbare Handlung begehen werde, so die Ausführungen des Gerichts.
Hintergrund: Großeinsatz nach Zielübungen
Mehr als 20 Personen hatten an den Zielübungen teilgenommen, die von einem Verein mit einem Bundesheeroffizier als Vortragendem organisiert worden waren. Ein Zeuge hatte über Notruf Alarm geschlagen, woraufhin mehrere Streifen, das Einsatzkommando Cobra und die Schnelle Interventionsgruppe ausrückten.
Zahlreiche Bewaffnete seien ins Haus geflüchtet. Die Ermittlungsbehörden fanden rund 50 halbautomatische Waffen, teilweise zerlegt und versteckt.
Die Ermittlungen wegen Extremismus oder Staatsverweigerung brachten keine Ergebnisse. Eingestellt wurde auch das Verfahren wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt gegen einen beteiligten Bundesheeroffizier. Zwölf Teilnehmer standen zudem wegen Vergehen gegen das Waffengesetz vor dem Landesgericht Wels – der Prozess endete Anfang März mit Diversionen. Rund fünf der Schützen, darunter der genannte Offizier, hatten beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als rechtswidrig bezeichnet. Die nun ergangene Entscheidung betrifft einen dieser Beschwerdeführer.
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