Gülle-Ausbringung: Mindestabstände zu Gewässern beachten

Mona HopfingerMona Hopfinger
Traktor mit Düngerstreuer auf Feld nahe Fluss mit Markierungen für 3, 10 und 20 Meter Abstand
© Mit KI (Gemini) generiert

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erinnert Landwirte an die Einhaltung von Abstandsregeln bei der Düngung. Je nach Gewässertyp und Hangneigung gelten unterschiedliche Mindestabstände zur Böschungsoberkante.

Die Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck informiert über die geltenden Vorschriften zur Düngung auf landwirtschaftlichen Flächen entlang von Oberflächengewässern. Dabei müssen Landwirte zwei zentrale Punkte beachten: Nährstoffe dürfen weder direkt in Gewässer eingetragen noch in diese abgeschwemmt werden.

Um den direkten Eintrag zu verhindern, sind bestimmte Abstände zwischen der Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des Gewässers einzuhalten. Ist keine natürliche Böschungsoberkante erkennbar, muss ein drei Meter breiter Abstand von der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser gewahrt werden.

Landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb von drei Metern zur Böschungsoberkante müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen oder bepflanzt sein. Ein Umbruch ist nicht erlaubt. Lediglich einmal innerhalb von fünf Jahren darf eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses durchgeführt werden.

Strengere Regeln für stickstoffhältige Düngemittel

Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln wie Gülle gelten verschärfte Abstandsregeln. Bei stehenden Gewässern muss der düngefreie Abstand zur Böschungsoberkante mindestens 20 Meter betragen.

Dieser Abstand darf auf zehn Meter verringert werden, wenn der angrenzende Bereich eine durchschnittliche Neigung von unter zehn Prozent aufweist und der Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.

Bei fließenden Gewässern beträgt der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante mindestens zehn Meter. Abhängig von der Hangneigung sind Verringerungen möglich: Bei einer Neigung unter zehn Prozent darf der Abstand auf drei Meter reduziert werden, bei einer Neigung über zehn Prozent auf fünf Meter – vorausgesetzt, der Abstandstreifen ist ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen.

Die detaillierten Informationen stellt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als PDF-Dokument zur Verfügung. Für Rückfragen steht das Verwaltungszentrum 5+ in Oberndorf bei Schwanenstadt zur Verfügung.

Quelle: https://www.schlatt.at/Guelle-_Duengerausbringung_im_Nahbereich_von_Gewaessern_waehrend_der_Wachstumsperiode

Worüber spricht Schlatt morgen?

Bald verfügbar: Kostenloses News Briefing aus deiner Region – jeden Morgen um 6 Uhr.

Mit der Anmeldung nimmst du die Datenschutzerklärung zur Kenntnis.

austria.com auf Google bevorzugen.