Haag am Hausruck überarbeitet Flächenwidmungsplan

Mona HopfingerMona Hopfinger
Hochwasser-Gefahrenkarte mit roter Zone, Kalenderblatt 26. Oktober 2026, Bauplänen und Münzen
© Mit KI (Gemini) generiert

Die Marktgemeinde Haag am Hausruck startet die Neuauflage von Flächenwidmungsplan und Örtlichem Entwicklungskonzept. Grundeigentümer können bis 26. Oktober 2026 Änderungswünsche einreichen.

Die Marktgemeinde Haag am Hausruck nimmt zwischen 2026 und voraussichtlich 2028 eine umfassende Neubearbeitung des Flächenwidmungsplans und des Örtlichen Entwicklungskonzepts (ÖEK) vor. Beide Planungsinstrumente sind zentral für die räumliche Entwicklung der Gemeinde.

Das ÖEK ist auf einen Zeitraum von 15 Jahren ausgerichtet, während der Flächenwidmungsplan die Planung für siebeneinhalb Jahre festlegt. Die Grundlagenforschung dazu läuft bereits und wird von der Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH durchgeführt.

Frist für Widmungsanträge läuft bis Oktober

Grundeigentümer, die eine Änderung der Widmung für ihre Liegenschaften anstreben, können ihre Anträge ab sofort schriftlich beim Marktgemeindeamt einbringen. Die Frist endet am 26. Oktober 2026. Das notwendige Formular liegt im Bürgerservice und im Bauamt auf oder kann auf der Gemeinde-Homepage unter www.haag-hausruck.at heruntergeladen werden.

Die derzeit gültigen Flächenwidmungspläne können im Marktgemeindeamt eingesehen werden. Alternativ lässt sich die aktuelle Widmung eines Grundstücks online über die Plattform www.doris.at des Landes Oberösterreich abrufen.

Strenge Prüfung durch Gemeinde und Land

Alle eingereichten Widmungswünsche werden vom Entwicklungsausschuss und dem Gemeinderat gemeinsam mit Ortsplaner DI Mario Hayder beraten. Dabei wird geprüft, ob die Anträge mit den örtlichen Raumordnungszielen und dem Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz übereinstimmen.

Jede Änderung im Flächenwidmungsplan oder im ÖEK benötigt eine Genehmigung des Landes Oberösterreich. Die Aufsichtsbehörde legt bei der Prüfung strenge Maßstäbe an. Bestimmte Ausschlusskriterien machen eine Umwidmung von vornherein rechtlich unmöglich.

Zu diesen Ausschlussgründen zählen:

  • Lage in Überschwemmungsgebieten (sogenannte „Rote Zone“)
  • Abstand von weniger als 100 Metern zu landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben
  • Fehlender direkter Anschluss an bestehendes Bauland
  • Ungeeignete Bodenbeschaffenheit wie steile Hänge oder sumpfiger Untergrund

Selbst wenn diese Kriterien erfüllt sind, kann das Land eine Widmung ablehnen – etwa bei drohender Zersiedelung, Entstehung kleiner Baulandsplitter oder Lage an stark befahrenen Straßen.

Finanzielle Verpflichtungen bei Umwidmung

Eine erfolgreiche Umwidmung zieht rechtliche und finanzielle Verpflichtungen nach sich. Bei neuem Bauland werden Aufschließungsbeiträge für die erstmalige öffentliche Erschließung vorgeschrieben. Zusätzlich fallen Infrastrukturkostenbeiträge an, die eine Beteiligung an den Kosten für die gemeindeeigene Infrastruktur darstellen.

Grundeigentümer müssen zudem einen Baulandsicherungsvertrag mit der Gemeinde abschließen. Dieser sichert rechtlich ab, dass die Flächen innerhalb einer bestimmten Frist tatsächlich bebaut werden.

Die Marktgemeinde weist darauf hin, dass die Bekanntgabe von Widmungswünschen keinen Rechtsanspruch auf eine Umwidmung, eine Änderung des Flächenwidmungsplanes oder eine Aufnahme in das ÖEK begründet.

Quelle: https://www.haag-hausruck.at/Umfassende_Gesamtueberarbeitung_von_Flaechenwidmungsplan_und_Oertlichem_Entwicklungskonzept_OeEK_

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