Kärnten präsentiert Reformplan gegen NGO-Einsprüche

Pia ProdingerPia Prodinger
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Das Land Kärnten hat einen 10-Punkte-Plan vorgestellt, der die Beteiligungsrechte von Umweltorganisationen in Genehmigungsverfahren einschränken soll. Ein Rechtsgutachten zeigt Möglichkeiten auf, den Wirkungsbereich von NGOs auf ihre regionale Verankerung zu begrenzen.

Landeshauptmann-Stellvertreter Martin Gruber und Wirtschaftslandesrat Sebastian Schuschnig haben am Montag konkrete Gesetzesvorschläge präsentiert, um gegen sogenannten „Einspruchstourismus“ von Umweltorganisationen vorzugehen. Nach Ansicht der beiden Politiker verzögern NGOs zunehmend standortrelevante Investitionen, obwohl sie häufig keinen unmittelbaren Projektbezug haben oder regional nicht direkt betroffen sind.

Die Folgen seien jahrelange Verfahren, steigende Projektkosten und fehlende Planungssicherheit für Investitionen. „Der willkürliche ‚Einspruchstourismus' und überbordende NGO-Rechte sind standortschädigend – für die österreichische und die europäische Wirtschaft“, erklärten Gruber und Schuschnig übereinstimmend.

Rechtsgutachten als Grundlage

Kärnten ist das erste Bundesland, das konkrete Reformvorschläge für das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) vorlegt. Die Kanzlei Eisenberger Rechtsanwälte, spezialisiert auf Öffentliches Wirtschaftsrecht und Europarecht, wurde mit einem Gutachten beauftragt. Dieses prüft, ob der örtliche Tätigkeitsbereich anerkannter Umweltorganisationen eingeschränkt werden kann, ohne gegen europarechtliche Vorgaben oder die Aarhus-Konvention zu verstoßen.

Die Antwort sei eindeutig, so Gruber: Es gebe Möglichkeiten, den Rahmen neu zu definieren. Das Gutachten zeige auch auf, wie eine solche Regelung aussehen könnte.

27 NGOs mit bundesweiter Einspruchsbefugnis

Schuschnig betonte, dass die Wirtschaftsreferenten der Bundesländer das Thema bereits mehrfach behandelt hätten, sich an den gesetzlichen Grundlagen aber bisher nichts geändert habe. Derzeit gebe es in Österreich 69 anerkannte Umweltorganisationen, davon dürften 27 in ganz Österreich Einsprüche erheben – unabhängig von ihrem Sitz.

Der Reformplan sieht vor, dass NGOs nur dort einspruchsberechtigt sein sollen, wo sie auch tatsächlich tätig sind. „Eine Bürgerinitiative zum Anrainerschutz am Flughafen Salzburg soll keine Infrastrukturprojekte in Kärnten blockieren dürfen“, so Schuschnig.

Transparenz und strengere Kriterien gefordert

Ein weiterer Punkt betrifft die Offenlegung der Finanzierungsquellen von NGOs. „Projekte zu bekämpfen ist für viele von ihnen ein Geschäftsmodell geworden“, sagte der Landesrat. Deshalb fordere man die vollständige Offenlegung der Finanzierungsstrukturen.

Der Plan umfasst zudem strengere Anerkennungskriterien, eine stärkere Einbindung des Standortanwalts im Anerkennungsverfahren sowie eine befristete Anerkennung mit regelmäßiger Überprüfung. Medienpräsenz oder öffentliche Sichtbarkeit sollen künftig kein Maßstab für Beteiligungsrechte sein.

Beispiele aus der Praxis

Prof. Dr. Georg Eisenberger von der beauftragten Kanzlei nannte konkrete Fälle: Die Errichtung eines Zentrallagers eines großen Möbelherstellers im Burgenland sei über Jahre von einer NGO aus Wien verzögert worden. „Die über hundert Arbeitsplätze am Standort hätte man auch Jahre zuvor haben können“, so Eisenberger.

Auch das Pumpspeicherkraftwerk auf der Koralm sei ein Beispiel: Das Projekt wurde 2015 eingereicht und ist bis heute nicht genehmigt.

DDr.in Kathrin Bayer von der Kanzlei verwies auf andere EU-Staaten: In vielen Ländern seien die nun vorgeschlagenen Reformen bereits gelebte Praxis.

Übergabe an Bundesregierung geplant

Gruber stellte klar, es gehe nicht darum, die Rechte tatsächlich Betroffener einzuschränken, sondern einen Missstand zu beheben, der zunehmend zu einem Standortproblem werde. Die Reformvorschläge sollen nun der Bundesregierung übergeben werden. „Mit unseren Vorschlägen erhöhen wir den Druck, den Missbrauch dieses Systems zu beenden“, erklärte Schuschnig.

Die zehn Reformpunkte im Überblick

Der Reformplan umfasst folgende Maßnahmen:

  • Rechtliche Schranken gegen „Einspruchstourismus“: Beteiligungs- und Beschwerderechte nur für den im Anerkennungsbescheid ausgewiesenen und durch tatsächliche Tätigkeit belegten örtlichen Tätigkeitsbereich
  • Sachliche Anknüpfung an den Zweck der NGO: Einwendungen müssen einen fachlichen Zusammenhang zum statutarischen Zweck aufweisen
  • Anerkennungskriterien gesetzlich präzisieren: Klare, objektive und nachweisbare Kriterien; Medienpräsenz ist kein Maßstab
  • Keine automatische Verzögerung bei Projekten: Keine automatische aufschiebende Wirkung für alle Beschwerden gegen UVP-Bescheide
  • Befristete Anerkennung mit Verlängerungsantrag: Anerkennung künftig nur mehr befristet, keine automatische Verlängerung
  • Geschäftsmodell Einspruchstourismus verhindern: Offenlegung der Finanzierungsstrukturen, Verwaltungsstrafen bei falschen Angaben, undurchsichtige Organisationsform der Stiftung ausschließen
  • Mitspracherecht des Standortanwalts: Anerkennungs- und Überprüfungsverfahren als Mehrparteienverfahren
  • Mindestbestandsfrist vor Anerkennung: Gesetzliche Verankerung des dreijährigen Bestehens zum Umweltschutzzweck
  • Reduktion der Rechtsmittelebenen: Ausschluss der Revision für Formalparteien an den Verwaltungsgerichtshof, verkürzte Entscheidungsfristen
  • Mindestanzahl der Mitglieder erhöhen: Nachweis einer im Verhältnis zum Wirkungsbereich ausreichenden, aktiven Mitgliederbasis

Quelle: OTS

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