Maßnahmenvollzug: Therapie statt Haft für psychisch kranke Straftäter

Mona HopfingerMona Hopfinger
FTZ - Forensisch-Therapeutisches Zentrum mit Waage, Buch und Wellenlinien-Symbolen
© Mit KI (Gemini) generiert

Psychisch kranke oder auffällige Straftäter werden in Österreich im Maßnahmenvollzug untergebracht. Sie erhalten eine Therapie anstelle oder zusätzlich zur Freiheitsstrafe. Die Unterbringung kann zeitlich unbefristet sein.

Im Maßnahmenvollzug werden psychisch kranke Straftäter, die nicht zurechnungsfähig sind, sowie psychisch auffällige, aber zurechnungsfähige Täter untergebracht. Sie erhalten eine haftbegleitende Therapie statt oder zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe. Die Unterbringung erfolgt in der Regel nicht in herkömmlichen Justizanstalten, sondern in Forensisch-Therapeutischen Zentren (FTZ).

Österreichweit gibt es fünf solcher Einrichtungen. Das FTZ Garsten bietet 279 Haftplätze für männliche Insassen.

FTZ Garsten als Strafvollzugsanstalt

Die Einrichtung in Garsten ist als allgemeine Strafvollzugsanstalt konzipiert und fungiert zugleich als gerichtliches Gefangenenhaus. Insassen, die keine Untersuchungshäftlinge sind, müssen eine Haftstrafe von mehr als 18 Monaten absitzen.

Im Maßnahmenvollzug des FTZ Garsten sind ausschließlich zurechnungsfähige und schuldfähige Männer untergebracht. Sie leiden an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Erkrankung, die sie gemäß Paragraf 21 Absatz 2 StGB gefährlich macht.

Unbefristete Anhaltung möglich

Auch nach Verbüßung der verhängten Haftstrafe können diese Insassen zwangsweise und zeitlich unbefristet angehalten werden. Voraussetzung ist eine Gefährlichkeitsprognose, die gegen ihre Entlassung spricht.

Kommen psychiatrische Sachverständige zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Insasse unter dem Einfluss seiner psychischen Störung erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird, bleibt er zur weiteren Behandlung im FTZ.

Bedingte Entlassungen müssen jedoch jährlich überprüft werden. Ist ein ausreichender Behandlungserfolg eingetreten, muss die bedingte Entlassung erfolgen. Diese ist im Regelfall mit Auflagen verbunden.

Quelle: APA

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