Neue Regeln für Gülleausbringung nahe Gewässern

Mona HopfingerMona Hopfinger
Schutzstreifen am Gewässer mit bepflanzter Böschung, Ackerland und LKW
© Mit KI (Gemini) generiert

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck informiert über die geltenden Vorschriften bei der Düngung landwirtschaftlicher Flächen in Gewässernähe. Dabei sind bestimmte Abstände zur Böschungsoberkante einzuhalten, um Nährstoffeinträge zu verhindern.

Die Wasserrechtsbehörde der BH Vöcklabruck hat Landwirte über die Bestimmungen zur Ausbringung von Gülle und Dünger während der Wachstumsperiode informiert. Besonders im Nahbereich von Gewässern gelten strenge Auflagen.

Grundsätzliche Vorgaben

Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern müssen zwei zentrale Punkte beachtet werden: Es darf kein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer erfolgen, und ein Abschwemmen von Nährstoffen muss verhindert werden. Dies wird durch die Einhaltung bestimmter Abstände zwischen der Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des Gewässers sichergestellt.

Ist keine natürliche Böschungsoberkante erkennbar, muss ein Abstand von drei Metern von der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser eingehalten werden. Landwirtschaftliche Nutzflächen innerhalb dieses Drei-Meter-Abstands zur Böschungsoberkante müssen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig.

Spezielle Regelungen für stickstoffhältige Düngemittel

Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln wie Gülle gelten verschärfte Bestimmungen. Bei stehenden Gewässern muss der düngefreie Abstand zur Böschungsoberkante mindestens 20 Meter betragen. Dieser Abstand darf auf zehn Meter reduziert werden, wenn der angrenzende Bereich eine durchschnittliche Neigung von unter zehn Prozent aufweist und der Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.

Bei fließenden Gewässern beträgt der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante mindestens zehn Meter. Abhängig von der Neigung des angrenzenden Bereichs kann dieser Abstand verringert werden: Bei einer Neigung unter zehn Prozent auf drei Meter, bei einer Neigung über zehn Prozent auf fünf Meter – vorausgesetzt, der Abstandstreifen ist ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen.

Quelle: https://www.attnang-puchheim.at/2026/08/guelle-duengerausbringung-im-nahbereich-von-gewaessern

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