Niederneukirchen: Grundstückseigentümer müssen Laub entfernen

Mona HopfingerMona Hopfinger
Laubfegen: Achtung, kein Fegen auf Straße, Besen und Stufen mit Herbstlaub.
© Mit KI (Gemini) generiert

Die Gemeinde Niederneukirchen erinnert Liegenschaftsbesitzer an ihre Pflicht zur Laubbeseitigung. Laut Straßenverkehrsordnung müssen Gehwege im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr sauber gehalten werden.

Mit Beginn der Herbstsaison weist die Gemeinde Niederneukirchen auf die gesetzlichen Verpflichtungen zur Laubbeseitigung hin. Besitzer von Grundstücken im Ortsgebiet sind dazu verpflichtet, Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen entlang ihrer Liegenschaft zwischen 6 und 22 Uhr sauber zu halten.

Die Reinigungspflicht beschränkt sich nicht auf den Winterdienst. Sie umfasst auch das Entfernen von Laub, sobald dieses durch Feuchtigkeit oder größere Mengen zur Gefahr für Passanten werden kann. Besonders nasses Laub erhöht auf Gehwegen und Treppen die Gefahr von Rutschunfällen erheblich.

Laub darf nicht auf Fahrbahn gekehrt werden

Die Gemeinde macht darauf aufmerksam, dass das Zusammenkehren oder Hinausblasen von Laub vom Gehsteig auf die Straße gesetzlich verboten ist. Dies gilt dann, wenn dadurch die Fahrbahn stark verschmutzt oder die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

Durch die regelmäßige Beseitigung von Laub tragen Grundstückseigentümer zur Sauberkeit und Sicherheit in der Gemeinde bei, betont die Gemeindeverwaltung.

Quelle: https://www.niederneukirchen.ooe.gv.at/Laubentfernung_-_wer_ist_zustaendig_

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