ÖGK-Regeländerung lässt Krankentransporte einbrechen

Die Österreichische Gesundheitskasse hat im April die Definition von „gehfähig“ in ihrer Krankentransport-Tarifordnung geändert. Seither werden deutlich weniger Fahrten zu Fachärzten oder Therapien bewilligt, so der ORF.
Seit April gilt bei der ÖGK eine neue Regelung: Gehunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn sich eine versicherte Person außerhalb ihrer Wohnung nicht fortbewegen kann – auch nicht mit Begleitung oder Gehhilfe. Wer nach dieser Vorgabe als gehfähig eingestuft wird, erhält keine Kostenübernahme mehr für Fahrten zum Facharzt oder zur Therapie – unabhängig davon, ob öffentliche Verkehrsmittel verfügbar sind oder eine Begleitperson zur Verfügung steht.
Massive Rückgänge bei Transportunternehmen
Die Auswirkungen sind drastisch: Taxi Remmo in Leibnitz verzeichnet einen Rückgang von 80 Prozent bei Patientenfahrten. Inhaber Burhan Remmo kritisiert nicht nur den Umsatzverlust, sondern vor allem die Folgen für die Betroffenen: „Weniger bewilligter Transport bedeutet weniger Versorgung und das gefährdet langfristig Arbeitsplätze.“
Auch das Grüne Kreuz, der zweitgrößte Rettungsdienst der Steiermark, meldet einen Rückgang. Besonders in ländlichen Regionen entstünden dadurch große Probleme, so Obfrau Katharina Hütter. Sie hält es für nicht nachvollziehbar, dass Menschen keinen Transportschein erhalten, die sie bereits als Härtefälle betrachtet.
Rotes Kreuz beklagt fehlende Tarifanpassung
Beim Roten Kreuz sind die Krankentransporte in den vergangenen drei Jahren um 20 Prozent zurückgegangen. Bei Personen, die nach der neuen Tarifordnung als „nicht gehfähig“ gelten, beträgt der Rückgang sogar 50 Prozent. Landesgeschäftsführer Helmut Schellnegger sieht darin einen Widerspruch zur sozialen Verträglichkeit, die die ÖGK für sich in Anspruch nehme.
Schellnegger kritisiert zudem, dass die ÖGK ihre Vertragspartner auch bei den Tarifen im Stich lasse. Für 2026 sei nicht einmal eine Inflationsanpassung vorgenommen worden.
Die ÖGK verweist auf ORF-Anfrage auf die Ärzteschaft: Diese müsse individuell entscheiden, ob eine Gehunfähigkeit vorliege.
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