Presserat weist Beschwerde zu Bericht über Jobvergabe ab

Pia ProdingerPia Prodinger
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Der Lebenspartner von Politikberater Gerald Grosz hat sich gegen einen Artikel der „Kleinen Zeitung“ gewehrt, in dem über seinen Wechsel ins Büro von Landeshauptmann Mario Kunasek berichtet wurde. Der Presserat sieht darin keinen Ethikverstoß.

Der Österreichische Presserat hat eine Beschwerde gegen einen Artikel auf „kleinezeitung.at“ zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer, Lebenspartner des Politikberaters Gerald Grosz, hatte sich gegen die Berichterstattung über seine Anstellung im Büro von Landeshauptmann Mario Kunasek (FPÖ) gewandt. Der Vorsitzende des Senats 3 bewertete die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

In dem beanstandeten Beitrag „Politiker und Berater: Das Match der ominösen Einflüsterer“ wurde über die Politikberater Rudi Fußi, Gerald Grosz und Peter Puller im Zusammenhang mit dem Grazer Gemeinderatswahlkampf berichtet. Der Artikel stellte einen Zusammenhang zwischen der Vernetzung von Gerald Grosz mit der FPÖ und dem Jobwechsel seines Lebenspartners her.

Der Beschwerdeführer kritisierte mehrere Punkte: Er verwehrte sich gegen die Nennung seines vollen Namens, da er im Gegensatz zu seinem Ehepartner nicht in der Öffentlichkeit stehe. Zudem sah er sich als Teil eines „nepotistischen Geschäftsmodells“ gebrandmarkt. Die Formulierung „Karrieresprung“ lasse eine dienst- und besoldungsrechtliche Verbesserung vermuten, ohne dass die zugrundeliegenden Fakten genannt würden. Außerdem sei er nicht um eine Stellungnahme gebeten worden.

Öffentliches Interesse überwiegt

Der Vorsitzende des Senats 3 betonte, dass die Vergabe von Posten im politischen Umfeld ein Thema von besonderem öffentlichen Interesse sei. Die Presse- und Meinungsfreiheit reiche hier entsprechend weit. Für die Allgemeinheit sei es durchaus von Bedeutung, dass der Lebenspartner eines in der FPÖ ausgezeichnet vernetzten Politikberaters im Büro des FPÖ-Landeshauptmannes einen Job erhalten habe.

Nach Auffassung des Vorsitzenden müsse der Beschwerdeführer hinnehmen, dass derartige Hintergründe von den Medien thematisiert werden. Es sei nicht auszuschließen, dass die Vernetzung des Lebenspartners in der FPÖ bei der Jobvergabe eine Rolle gespielt haben könnte. Jobs im Büro eines Landeshauptmannes würden regelmäßig mit in der Partei vernetzten Vertrauensleuten oder aus deren Umfeld besetzt.

Keine Verletzung der Privatsphäre

Der Vorsitzende sah auch keine Verletzung schutzwürdiger Anonymitätsinteressen. Der Beschwerdeführer stehe nicht völlig außerhalb der Öffentlichkeit: Auf der Webseite seines Lebenspartners werde sein Vorname angeführt, es gebe Artikel über ihn und seinen Lebenspartner, oft mit Bildern versehen. Zudem trete er auf dem Instagram-Kanal und der Facebook-Seite von Grosz in Erscheinung.

Die volle Namensnennung sei daher medienethisch unbedenklich. Von einem Eingriff in die Privatsphäre sei nicht auszugehen. Auch eine Beleidigung oder Kreditschädigung liege nicht vor.

Der Begriff „Karrieresprung“ müsse nicht zwangsläufig mit einer höheren Entlohnung einhergehen, so der Vorsitzende. Er könne sich auch darauf beziehen, dass der Beschwerdeführer von der Stadt Graz zum Land Steiermark gewechselt sei – also zu einer übergeordneten Verwaltungseinheit – oder einen Aufgabenbereich mit mehr Einfluss zugewiesen bekommen habe.

Eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer wäre zwar wünschenswert gewesen, zwingend erforderlich sei dies jedoch nicht. Die Fakten – der Wechsel von der Stadt Graz ins Büro des FPÖ-Landeshauptmannes und die Vernetzung des Lebenspartners mit der FPÖ – seien korrekt. Die Verknüpfung dieser beiden Fakten sei eine zulässige journalistische Bewertung.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Zurückweisung keinen Einspruch erhoben. Die Medieninhaberin der „Kleinen Zeitung“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.

Quelle: OTS

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