Räum- und Streupflicht: Gemeinde erinnert an Vorgaben

Mit Beginn der kalten Jahreszeit weist die Gemeinde auf die gesetzliche Verpflichtung zur Schneeräumung und zum Streuen hin.
Gemäß Paragraf 93 der Straßenverkehrsordnung sind Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten verpflichtet, Gehsteige und Gehwege in bis zu drei Meter Entfernung von ihrer Liegenschaft zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu befreien sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Die Pflicht gilt für die gesamte Länge der Liegenschaft und schließt Stiegenanlagen mit ein.
Ausgenommen von der Regelung sind unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Wo kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist, muss der Straßenrand auf einem Meter Breite gesäubert und gestreut werden. Auch Eigentümer von Verkaufshütten trifft diese Verpflichtung.
Schnee von privaten Hauszufahrten darf nicht auf die Straße geschoben werden. Die Gemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass ihre Räumung der Gehsteige eine freiwillige Leistung darstellt und Hauseigentümer nicht von ihrer Haftung befreit.
Probleme bereiten der Gemeinde immer wieder entlang von Siedlungsstraßen abgestellte Fahrzeuge. Diese können Einsatzfahrzeuge behindern und gefährliche Situationen verursachen.
Im Winter kommt hinzu, dass die Schneeräumung entlang geparkter Autos nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann. Die Gemeinde appelliert an die Mithilfe und das Verständnis der Bevölkerung.
Quelle: https://www.stoswald.at/Information_zum_Winterdienst
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