Ruhestörungen sorgen für mehr Nachbarschaftsstreit

Konflikte wegen Lärmbelästigung nehmen zu. Zwischen 22 und 6 Uhr sowie mittags von 12 bis 14 Uhr gelten Ruhezeiten, die von den Gemeinden festgelegt werden. Was erlaubt ist und was nicht, hängt stark von der Ortsüblichkeit ab, so der ORF.
Die Zahl der Auseinandersetzungen rund um Ruhestörungen steigt. Die gesetzlichen Ruhezeiten sind von 22 bis 6 Uhr sowie von 12 bis 14 Uhr festgelegt und werden von den Gemeinden bestimmt. In Wohnanlagen kommen zusätzlich oft Hausordnungen zur Anwendung.
Normale Unterhaltung bleibt zulässig
Nach 22 Uhr ist nicht jede Aktivität im Freien verboten, erklärt die Klagenfurter Rechtsanwältin Margarita Obergantschnig. Auf dem Balkon sitzen und sich unterhalten sei weiterhin erlaubt. Entscheidend sei, ob dadurch eine Störung der Nachbarn entstehe. Die örtlichen Verhältnisse und was dort als normal gelte, spielten eine zentrale Rolle.
Eine normale Gesprächslautstärke sei in Ordnung. Laute Musik, Grölen oder lautes Musizieren seien hingegen nicht zulässig, so die Juristin.
Ortsüblichkeit als Maßstab
Während der Mittagsruhe ist Rasenmähen verboten, eine Grillfeier im Garten jedoch erlaubt. Dennoch kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen Nachbarn. Was für die eine Person akzeptabel ist, empfindet die andere als störend.
Lärmempfindlichkeit sei subjektiv, betont Obergantschnig. Es komme auf die Ortsüblichkeit an und weniger auf das individuelle Empfinden. In manchen Gegenden herrsche generell ein höherer Lärmpegel, dort sei mehr erlaubt als in einer ruhigen Wohngegend. Bei Gerichtsverfahren werde der Einzelfall geprüft und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt.
Hausordnungen dürfen nicht willkürlich sein
Hausordnungen in Wohnanlagen seien zwar verbindlich, müssten aber angemessen sein. Willkür sei nicht zulässig, so die Rechtsanwältin. Ganz gewöhnliche Tätigkeiten dürften in einer Hausordnung nicht verboten werden. Streitfälle würden immer wieder vor Gericht landen.
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