Sachkundenachweis für Hunde und Exoten jetzt Pflicht

Mona HopfingerMona Hopfinger
Tierschutzgesetz: Hund, Echse, Frosch und Papagei mit Sachkundenachweis und Kalender 1. Juli 2026
© Mit KI (Gemini) generiert

Seit 1. Juli 2026 müssen künftige Halter von Hunden, Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln vor der Anschaffung einen Sachkundenachweis erbringen. Die Neuregelung im Tierschutzgesetz sieht für Hundehalter zusätzlich eine Praxiseinheit vor.

Mit 1. Juli 2026 ist eine Novelle des Tierschutzgesetzes in Kraft getreten, die einen verpflichtenden Sachkundenachweis für die Haltung bestimmter Tierarten einführt. Betroffen sind Hunde, Reptilien, Amphibien sowie Papageienvögel – ausgenommen Unzertrennliche, Plattschweifsittiche, Wellensittiche und Nymphensittiche. Der Nachweis muss vor der Anschaffung des Tieres erbracht werden.

Die Details zur Umsetzung sind in der 2. Tierhalteverordnung geregelt. Wer einen Hund aufnimmt, muss innerhalb von zwölf Monaten nach Beginn der Haltung zusätzlich einen Praxisnachweis absolvieren.

Ausnahmen für erfahrene Hundehalter

Von der Absolvierung des Theoriekurses und der Praxiseinheit befreit sind Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits einen Hund halten und dies durch eine Registrierung in der Heimtierdatenbank oder im Hunderegister nachweisen können. Auch wer innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwei Jahre lang einen Hund gehalten hat, ist von der Pflicht ausgenommen.

Weitere Ausnahmen gelten für Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre einen Hund hielten und eine spezifische Ausbildung zur Hundehaltung absolviert haben. Die vorangegangene Haltung muss dabei mindestens zwei Jahre umfasst haben.

Ebenfalls befreit sind Tierärzte, zertifizierte Hundetrainer mit dem Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainer*in“, Trainer und Leistungsrichter des Österreichischen Kynologenverbandes, des Österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes und der Österreichischen Hundesport Union sowie Absolventen des Universitätslehrganges „Angewandte Kynologie“.

Auch geprüfte Hundeführer von Rettungshunde-Organisationen wie der Österreichischen Rettungshundebrigade, des Roten Kreuzes oder der Österreichischen Hundewasserrettung müssen keinen Nachweis erbringen. Dasselbe gilt für Hundeführer von Diensthunden und Personen, die eine Prüfung gemäß Bundesbehindertengesetz absolviert haben.

Regelungen für Reptilien, Amphibien und Papageienvögel

Wer bei Aufnahme von Reptilien, Amphibien oder Papageienvögeln bereits solche Tiere hält und dies mit einer Meldung der Wildtierhaltung gemäß Tierschutzgesetz belegen kann, ist von der Sachkundepflicht befreit. Auch Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor Aufnahme mindestens zwei Jahre lang solche Tiere gehalten haben, sind ausgenommen.

Weitere Ausnahmen gelten für Tierärzte, Personen mit einer Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger, Tierheimmitarbeiter und Zoofachhändler mit entsprechenden Ausbildungen sowie für Personen, die von der Landesregierung zur Durchführung der Theoriekurse veröffentlicht wurden. Auch wer aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung bis 30. Juni 2027 einen theoretischen Sachkundenachweis erlangt hat, ist befreit.

Die Regelung nach dem Tierschutzgesetz ist unabhängig von den Vorgaben des Oberösterreichischen Hundehaltegesetzes 2024. Nähere Informationen sind unter tierwissen.at verfügbar.

Quelle: https://www.dimbach.at/Sachkundenachweis_fuer_Hunde_Reptilien_Amphibien_und_Papageienvoegel

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