Schneeräumen: Anrainer müssen räumen

Die Gemeinde Bad Kleinkirchheim erinnert zu Winterbeginn an die Räumpflichten von Grundstückseigentümern.
Zum Start der Wintersaison weist die Gemeinde Bad Kleinkirchheim auf die Verpflichtungen der Anrainer hin. Zugleich informiert sie über den kommunalen Winterdienst und dessen Grenzen.
Was Eigentümer räumen müssen
Laut Paragrafe 93 der Straßenverkehrsordnung müssen Liegenschaftseigentümer im Ortsgebiet Gehsteige und Gehwege in bis zu drei Meter Entfernung von ihrem Grundstück zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee und Schmutz befreien sowie bei Schnee und Glatteis streuen. Ausgenommen sind unbebaute land- und forstwirtschaftliche Flächen.
Gibt es keinen Gehsteig, ist der Straßenrand auf einen Meter Breite zu räumen und zu streuen. Außerdem müssen Schneewechten und Eisbildungen von Dächern entfernt werden, die an Straßen liegen. Schnee auf öffentlichen Straßen zu lagern ist verboten.
Gemeinde räumt freiwillig – ohne Rechtsanspruch
Nach dem Kärntner Straßengesetz 2017 ist die Straßenverwaltung für die Räumung öffentlicher Straßen zuständig. Bad Kleinkirchheim räumt im Rahmen des kommunalen Winterdienstes aus organisatorischen Gründen manchmal auch Gehsteige und Gehwege, für die eigentlich die Anrainer verantwortlich wären.
Darüber hinaus führt die Gemeinde freiwillig Winterdienst auf Flächen durch, für die sie keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht hat. Diese Leistungen erfolgen nur nach Maßgabe der verfügbaren personellen, technischen und finanziellen Kapazitäten.
Die Gemeinde stellt klar: Aus solchen freiwilligen Arbeiten entsteht kein Rechtsanspruch auf regelmäßige oder künftige Räumung. Bestimmte Räumzeiten oder Intervalle werden nicht zugesichert.
Haftung bleibt bei Eigentümern
Die gesetzlichen Räum- und Streupflichten der Anrainer bleiben bestehen, auch wenn die Gemeinde freiwillig tätig wird. Die zivilrechtliche Haftung liegt weiterhin bei den Verpflichteten. Durch wiederholte Räumarbeiten übernimmt die Gemeinde keine fremden Verpflichtungen im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Freiwillige Winterdienstleistungen können jederzeit eingeschränkt oder eingestellt werden, sofern keine rechtliche Verpflichtung besteht. Bei starkem Schneefall oder Glatteis sind nicht überall sichere Verhältnisse gewährleistet.
Die Gemeinde appelliert an Anrainer und Liegenschaftseigentümer, ihren gesetzlichen Verpflichtungen eigenverantwortlich und rechtzeitig nachzukommen.
Worüber spricht Bad Kleinkirchheim?
Kostenloses News Briefing aus deiner Region – 1x pro Woche für Gemeinden.
Mit der Anmeldung nimmst du die Datenschutzerklärung zur Kenntnis.