Schneeräumen ist Pflicht für Anrainer im Ortsgebiet

Grundstückseigentümer müssen Gehsteige und Gehwege entlang ihrer Liegenschaft selbst räumen und streuen. Die gesetzliche Verpflichtung gilt täglich zwischen 6 und 22 Uhr.
Wer im Ortsgebiet ein Grundstück besitzt, muss laut § 93 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung für die Sicherheit auf angrenzenden Gehsteigen und Gehwegen sorgen. Ausgenommen sind nur unbebaute land- oder forstwirtschaftliche Flächen.
Die Pflicht umfasst alle öffentlich genutzten Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen, die sich bis zu drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt befinden. Zwischen 6 und 22 Uhr müssen Anrainer täglich Schnee und Verunreinigungen beseitigen sowie bei Eis- oder Schneeglätte ausreichend streuen.
Straßenrand räumen, wenn kein Gehsteig vorhanden
Fehlt ein Gehsteig, sind Anrainer verpflichtet, den Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu betreuen. Muss Schnee auf ein fremdes Grundstück gebracht werden, ist vorab die Zustimmung des Eigentümers einzuholen.
Auch Schneehaufen von Räumfahrzeugen der Straßenverwaltung, die auf den Gehsteig geschoben werden, müssen von den Anrainern selbst entfernt werden.
Außerhalb des Ortsgebiets keine Verpflichtung
Außerhalb des Ortsgebiets besteht keine gesetzliche Räum- und Streupflicht nach der StVO. Nicht betreute Gehsteige oder Gehwege sind entsprechend gekennzeichnet und werden auf eigene Gefahr benützt.
Räumt die Gemeinde im Einzelfall Gehsteige oder Gehwege, geschieht dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung. Die gesetzliche Betreuungspflicht samt Haftung bleibt vollständig bei den jeweiligen Anrainern.
Quelle: https://www.klaffer.ooe.gv.at/Raeum-_und_Streupflicht_fuer_Grundstueckseigentuemer_und_Anrainer
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