Sicherheitsbereich bei GAK gegen Austria Wien verhängt

Pia ProdingerPia Prodinger
Kartenübersicht des Wiener Stadtgebiets mit markiertem Bezirk Favoriten.
© LPD Stmk

Für das Bundesligaspiel zwischen Grazer AK und FK Austria Wien am Samstag wird rund um das Stadion Graz-Liebenau ein Sicherheitsbereich eingerichtet. Die Polizei kann daraus Personen wegweisen, die gefährliche Angriffe begehen.

Die Landespolizeidirektion Steiermark hat für das Bundesligaspiel zwischen dem Grazer AK und FK Austria Wien am Samstag, 19. September 2026, einen Sicherheitsbereich rund um das Stadion Graz-Liebenau verordnet. Die Partie beginnt um 19.30 Uhr.

Die Verordnung nach § 49a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz tritt am Samstag um 15.30 Uhr in Kraft und gilt bis Sonntag, 20. September, 1 Uhr.

Genaue Abgrenzung des Sicherheitsbereichs

Der Sicherheitsbereich erstreckt sich innerhalb folgender Straßenzüge: Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151 - Evangelimanngasse - über Münzgrabenstraße - Harmsdorfgasse bis Nr. 12 (Krzg. Weinholdstraße) - Weinholdstraße bis Nr. 31 - Dr. Lister-Gasse bis zur Krzg. Lortzinggasse - Lortzinggasse bis Krzg. Paul-Ernst-Gasse - Richtung Süden bis Karl-Huber-Gasse Nr. 11 - Richtung Westen bis Raiffeisenstraße Nr. 198 - Raiffeisenstraße Richtung Norden bis Haus Nr. 166 (Kirche) - Richtung Nordwesten bis Krzg. Lisztgasse - Kollowitzgasse - Kollowitzgasse bis Eduard-Keil-Gasse - Richtung Westen bis Kasernstraße - Kasernstraße Richtung Norden bis Senefeldergasse - schräg über Dauerkleingartenanlage bis Raiffeisenstraße Nr. 61 - Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151.

Wegweisungen und Strafen möglich

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen, die gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung begehen oder begangen haben. Diesen Personen ist gleichzeitig das Betreten des Bereichs untersagt.

Wer trotz eines Betretungsverbotes den Sicherheitsbereich betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Strafe kann bis zu 1.000 Euro betragen, im Falle der Uneinbringlichkeit droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen.

Personen, die trotz Abmahnung ihre strafbare Handlung fortsetzen, können festgenommen werden.

Quelle: https://www.graz.at/cms/beitrag/10472806/8107181/Sicherheitsbereich_bei_GAK_Austria_am.html

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