Sicherheitsbereich rund um Grazer Derby eingerichtet

Mona HopfingerMona Hopfinger
Sicherheitszone um Stadion mit Fußball, Polizeiabsperrung und Hinweisschild "Zutritt verboten"
© Mit KI (Gemini) generiert

Anlässlich der Bundesliga-Partie zwischen SK Sturm Graz und Grazer AK 1902 am 18. Oktober 2026 richtet die Polizei einen Sicherheitsbereich um das Stadion Liebenau ein. Die Verordnung gilt von 10.00 bis 24.00 Uhr.

Die Landespolizeidirektion Steiermark hat für das Bundesligaspiel zwischen SK Puntigamer Sturm Graz und Grazer AK 1902 am 18. Oktober 2026 einen Sicherheitsbereich verordnet. Die Begegnung beginnt um 17.00 Uhr. Die Maßnahme erfolgt gemäß Sicherheitspolizeigesetz und umfasst das Gebiet rund um das Stadion Graz-Liebenau.

Der Sicherheitsbereich ist am 18. Oktober 2026 von 10.00 bis 24.00 Uhr gültig. Er erstreckt sich innerhalb folgender Straßenzüge: Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151 – Evangelimanngasse – über Münzgrabenstraße – Harmsdorfgasse bis Nr. 12 – Weinholdstraße bis Nr. 31 – Dr. Lister-Gasse bis zur Kreuzung Lortzinggasse – Lortzinggasse bis Kreuzung Paul-Ernst-Gasse – Richtung Süden bis Karl-Huber-Gasse Nr. 11 – Richtung Westen bis Raiffeisenstraße Nr. 198 – Raiffeisenstraße Richtung Norden bis Haus Nr. 166 – Richtung Nordwesten bis Kreuzung Lisztgasse - Kollowitzgasse – Kollowitzgasse bis Eduard-Keil-Gasse – Richtung Westen bis Kasernstraße – Kasernstraße Richtung Norden bis Senefeldergasse – schräg über Dauerkleingartenanlage bis Raiffeisenstraße Nr. 61 – Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151.

Wegweisungen und Betretungsverbote möglich

Sicherheitsorgane sind befugt, Personen aus dem Bereich wegzuweisen, die gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung begehen oder begangen haben. Diesen Personen ist gleichzeitig das Betreten des Sicherheitsbereichs untersagt.

Wer trotz Betretungsverbots den Sicherheitsbereich betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese kann mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro geahndet werden, im Falle der Uneinbringlichkeit droht eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen. Personen, die trotz Abmahnung in ihrer strafbaren Handlung fortfahren, können festgenommen werden.

Quelle: https://www.polizei.gv.at/stmk/presse/aussendungen/pressedf06.html?prid=357953734d446e3270584d3d&pro=0

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