Skifahrer nach tödlicher Kollision in Maria Alm verurteilt

Pia ProdingerPia Prodinger
Polizistin mit Blaulicht auf Einsatzfahrzeug in Österreich
©APA/EVA MANHART (Symbolbild)

Ein 20-Jähriger aus dem Pongau muss wegen fahrlässiger Tötung 2.880 Euro Geldstrafe zahlen. Er war im Februar in Maria Alm mit hoher Geschwindigkeit mit einem Tourengeher zusammengestoßen, der kurz darauf an seinen Verletzungen starb.

Das Landesgericht Salzburg hat am Donnerstag einen 20-jährigen Wintersportler wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 2.880 Euro verurteilt. Der Pongauer war am 7. Februar 2026 zur Mittagszeit im Skigebiet Maria Alm im Pinzgau mit seinen Ski mit einem aufsteigenden Tourengeher kollidiert. Der 65-Jährige starb kurz darauf im Spital an schweren Kopfverletzungen. Die Staatsanwaltschaft hatte ursprünglich grob fahrlässige Tötung angeklagt, was ein deutlich höheres Strafmaß nach sich gezogen hätte.

Unfall hinter Geländekante

Der Zusammenstoß ereignete sich im Bereich der Schwarzeckalmabfahrt hinter einer Geländekante, die keine freie Sicht auf den darunter liegenden Pistenabschnitt bot. Vor der Kuppe warnte ein Schild mit der Aufschrift „Achtung langsam!“ vor der Gefahr. Der Angeklagte räumte vor Gericht ein: „Ich war zu schnell. Das ist so. Ich habe übersehen, dass eine Kante kommt.“ Unmittelbar hinter der Kuppe kam es zur Kollision.

Der bisher unbescholtene junge Mann bekannte sich zur fahrlässigen Tötung schuldig. Er war mit vier Freunden unterwegs gewesen und hatte sich bei der Abfahrt an seinen ortskundigen Begleitern orientiert, da er das Skigebiet nicht kannte. An den Zusammenstoß selbst kann er sich nicht erinnern. Der Pongauer erlitt eine Gehirnerschütterung und eine oberflächliche Gehirnblutung und musste eine Woche stationär im Spital behandelt werden.

Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h

Der Angeklagte bezeichnete sich als guter Skifahrer – in seiner Kindheit war er mehrere Jahre Mitglied im Skiclub. Er war nüchtern unterwegs, trug aber keinen Skihelm, was auf Pisten mittlerweile eine Seltenheit ist. Sein Verteidiger wies den Vorwurf der Staatsanwaltschaft zurück, er habe an der Kuppe bewusst einen Sprung gemacht. Wegen des hohen Tempos habe es ihn aber „ein wenig ausgehoben“.

Während einer der Freunde vor Gericht das Tempo der Gruppe als „nicht übertrieben“ und „kontrolliert“ beschrieb und betonte, dass sie nicht gerast seien, sprach eine Zeugin von hoher Geschwindigkeit. Ein Sachverständiger bezifferte die Geschwindigkeit des 20-Jährigen auf 60 bis 70 km/h. Für einen sehr guten Skifahrer auf einer übersichtlichen Piste sei das durchaus eine „normale“ Geschwindigkeit, betonte der Experte.

FIS-Regel „Fahren auf Sicht“ nicht eingehalten

Die FIS-Regel „Fahren auf Sicht“ habe der Angeklagte jedoch klar nicht eingehalten, stellte der Sachverständige fest. „Hier ist er meiner Einschätzung nach zu schnell gefahren.“ Um wie viel zu schnell, konnte der Experte nicht sagen, da zu viele Variablen wie körperliche Fitness, Aufmerksamkeit, skifahrerisches Können, Material und Pistenverhältnisse eine Rolle spielten. Das Warnschild dürfte weniger auf die Kuppe als auf einen quer verlaufenden Holzweg hingewiesen haben. „Solche Geländeübergänge gibt es hunderte bis tausende in jedem Skigebiet“, erklärte der Gutachter.

Der Richter konfrontierte den Experten mit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH), die für eine grobe Fahrlässigkeit ein „mehr als doppelt so schnell“ heranziehen. Der Gutachter schloss dies „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ aus. Daraufhin änderte der Staatsanwalt die Anklage von grob fahrlässiger auf fahrlässige Tötung ab.

Tourengehen war erlaubt

Auf der betreffenden Piste war das Tourengehen erlaubt. An der Unfallstelle hätte es alternativ auch die Möglichkeit gegeben, eine damals nicht geöffnete Piste für den Aufstieg zu nutzen. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Pongauer muss neben der unbedingten Geldstrafe auch die Verfahrenskosten zahlen.

Quelle: APA

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