Spange Wörth: Beschwerden bei beiden Höchstgerichten

Umweltorganisationen, eine Bürgerinitiative und 26 Landwirte haben gegen die Genehmigung der Spange Wörth Rechtsmittel beim Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Sie halten das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts für rechtswidrig.
Die Umweltorganisation VIRUS hat gemeinsam mit dem Verein Lebenswertes Traisental (VLT), der Bürgerinitiative „Nein zur Spange Wörth“ und 26 Bauern Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelegt. Zusätzlich haben VIRUS und VLT auch Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Spange Wörth ist Teil der S34 Traisentalschnellstraße.
Wolfgang Rehm, Verfahrensexperte von VIRUS, zeigte sich zuversichtlich: „Ich bin zuversichtlich, dass eines der Rechtsmittel gegen das aus unserer Sicht rechtswidrige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erfolgreich sein und dieses wieder aufgehoben werden wird“, teilte er mit. Die Beschwerden waren bereits im Juli angekündigt worden.
Unterschiedliche Parteistellungen ermöglichen verschiedene Einwände
Nur Parteien des abgeschlossenen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht können die Höchstgerichte anrufen. Die Art der Parteistellung bestimmt, welche Argumente vorgebracht werden können. Nachbarn sind auf ihre persönliche Betroffenheit beschränkt, Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen.
Im UVP-Verfahren hatten sich eine Bürgerinitiative konstituiert und drei Umweltorganisationen Parteistellung erlangt – neben VIRUS und VLT auch Lanius. Das Verfahren vor den Höchstgerichten ist sehr formalisiert und es besteht Anwaltspflicht.
Vorwurf: Unzuständige Behörde hat entschieden
Beim Verwaltungsgerichtshof gehe es ausschließlich um Rechtsfragen grundlegender Bedeutung, für die noch keine Rechtsprechung existiert oder wo das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung abgewichen ist. Der Verfassungsgerichtshof greife nur Verletzungen verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte auf.
„Dies ist allerdings hier nach unserer Rechsauffassung schon deshalb der Fall weil die Spange Wörth von einer unzuständigen Behörde entschieden wurde“, so Rehm. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Beginn des Verfahrens ebenfalls diese Position vertreten, bevor es eine „nicht nachvollziehbare 180-Grad Kehrtwendung vollzogen hat“.
Genehmigung erfordert vorab Änderungsverfahren
Eine Besonderheit der bekämpften Entscheidung war die Erteilung einer Genehmigung, die ein vorangegangenes Änderungsverfahren erfordert. Wenn es wie bei der Spange Wörth um artenschutzrechtliche Verbote gehe, sei dies unzulässig und werde der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen haben, erklärte Rehm.
Die Folge sei, dass bis zum Abschluss des erst einzuleitenden Verfahrens kein Baubeginn erfolgen könne. Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung erübrige sich daher, so der Verfahrensexperte.
Auch S34 wieder im Fokus – Beschwerde gegen Fristverlängerung
Neben der Spange Wörth ist auch die S34 selbst wieder in den Fokus geraten, weil dort neue Verfahren nötig seien. Bescheidmäßig festgelegte Fristen stehen vor dem Ablaufen. Die Asfinag hat daher einen Verlängerungsantrag beim Land Niederösterreich gestellt und bewilligt bekommen.
Da die S34-Bescheide unter einem unionsrechtswidrigen Mangel leiden, der der Erlassung weiterer Bescheide entgegenstehe, habe VIRUS Mitte August gegen diesen Fristverlängerungsbescheid Beschwerde erhoben. Er sei somit nicht rechtskräftig, so Rehm.
Quelle: OTS
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