Tagesgelder auch ohne Übernachtung steuerlich absetzbar
Das Bundesfinanzgericht hat entschieden, dass Tagesgelder für Verpflegungsmehraufwand auch bei eintägigen Dienstreisen ohne Nächtigung steuerlich geltend gemacht werden können. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Steuerpflichtige.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einer Entscheidung vom 23. März 2026 (GZ RV/5101570/2019) klargestellt, dass Tagesgelder zur Abdeckung von Verpflegungsmehraufwendungen auch bei eintägigen Dienstreisen ohne Übernachtung steuerlich absetzbar sind. Die Entscheidung betrifft sowohl den Abzug als Werbungskosten als auch die Absetzung von Betriebsausgaben.
Streitfall um 43 eintägige Geschäftsreisen
Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres 43 eintägige Reisen zur Geschäftsanbahnung unternommen, jeweils ohne Nächtigung. Die entsprechenden Tagesgelder setzte er im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten an. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab und argumentierte, dass bei Reisen ohne Übernachtung die Unkenntnis über die örtliche Gastronomie durch mitgebrachte Lebensmittel oder zeitlich versetzte Mahlzeiten ausgeglichen werden könne.
Gleichbehandlung mit Arbeitgebersätzen
Das BFG begründete seine Entscheidung mit einer gleichheitskonformen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 26 Abs. 4 EStG sind Arbeitgebersätze auch bei eintägigen Dienstreisen nicht steuerbar, sofern die Reise länger als drei Stunden dauert und der Maximalbetrag nicht überschritten wird – eine Nächtigung wird dabei nicht verlangt. Diese Regelung müsse auch für den Werbungskostenabzug nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG gelten, da es sonst zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Differenzierung komme.
Das Gericht setzte sich dabei mit früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, die das Finanzamt zur Ablehnung herangezogen hatte. Der VwGH hatte in der Vergangenheit Tagesgelder etwa dann verweigert, wenn sich der Kursort in der Nähe der Arbeitsstätte befand. Werden verschiedene berufliche Tätigkeiten im selben örtlichen Nahebereich ausgeübt, führt dies nicht zu steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwendungen.
Rechtssicherheit für Steuerpflichtige
Obwohl es bereits bisherige Praxis der Finanzverwaltung war, gestützt auf die Lohnsteuerrichtlinien, die steuerliche Absetzung von Tagesgeldern für eintägige Reisen ohne Nächtigung zuzulassen, schafft das BFG-Erkenntnis nun Rechtssicherheit. Gerichte wie das BFG oder der VwGH waren bislang nicht an die Lohnsteuerrichtlinien gebunden, wodurch das Risiko bestand, dass zuvor abgesetzte Tagesgelder im Rahmen einer Bescheidbeschwerde nicht anerkannt werden. Die vorliegende Entscheidung hat somit positive Signalwirkung für Steuerpflichtige.
Tagesgelder sollen grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen ausgleichen, die durch die Unkenntnis über die lokale Gastronomie bei Dienstreisen entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann bei längeren beruflich bedingten Reisen mit Nächtigung für etwa eine Woche ein Verpflegungsmehraufwand steuerlich berücksichtigt werden.
Quelle: https://www.woellersdorf-steinabrueckl.gv.at/aktuelles/neuigkeiten?posts=6a952a486aa433036efb3d33
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