Ternberg fordert Rückschnitt überhängender Äste

Die Marktgemeinde Ternberg ruft Grundbesitzer auf, überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern zu entfernen. Diese ragen oft in den Lichtraum öffentlicher Straßen und behindern Müllabfuhr sowie Winterdienst.
Die Marktgemeinde Ternberg hat Grundbesitzer dazu aufgefordert, überhängende und auskragende Äste ihrer Bäume und Sträucher zu beseitigen. Häufig würden Äste von Privatgrundstücken in den Lichtraum der Straße hineinragen und dadurch die Müllabfuhr behindern. Im Winter stelle dies auch ein Problem für den Winterdienst dar.
Lichtraumprofil muss freigehalten werden
Bei Gemeindestraßen und Güterwegen muss ein sogenannter Lichtraum freigehalten werden. Die Höhe dieses lichten Raumes über der Fahrbahn beträgt im Regelfall 4,50 Meter. Die Breite ergibt sich aus der beidseitig um 0,50 Meter vergrößerten Breite der Fahrbahn.
Die Gemeinde verweist auf § 91 der Straßenverkehrsordnung, wonach überhängende Äste, die mögliche Gefahrenquellen für Verkehrsteilnehmer darstellen, entfernt werden müssen.
Haftung bei Schäden durch umstürzende Bäume
Laut § 1319 ABGB haftet jeder Grundbesitzer für Schäden, die durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste verursacht werden. Der Besitzer ist zum Ersatz verpflichtet, wenn die Schädigung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweisen kann, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat.
Zusätzlich regelt § 1319b ABGB die Haftung des Baumhalters. Wird durch das Umstürzen eines Baumes oder durch herabfallende Äste ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Halter für den Ersatz des Schadens, wenn er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.
Die Sorgfaltspflichten hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Bei Naturdenkmälern, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten ist das besondere Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand bei der Beurteilung der zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
Quelle: https://www.ternberg.at/Rueckschnitt_von_Baeumen_und_Straeuchern
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