VfGH kippt Fußgängerzone an Grenze zu Ungarn

Mathias FischerMathias Fischer
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Der Verfassungsgerichtshof hat die Fußgängerzone am Grenzübergang Schattendorf (Bezirk Mattersburg) für gesetzwidrig erklärt. Die seit 2023 geltende Verordnung wurde aufgehoben, weil die Gemeinde die rechtlichen Voraussetzungen nicht ausreichend geprüft hatte.

Die Gemeinde Schattendorf hatte die Strecke zwischen dem örtlichen Friedhof und dem Grenzübergang zum ungarischen Agfalva (Agendorf) zur Fußgängerzone erklärt. Seither darf die Strecke nur noch mit Ausnahmegenehmigung befahren werden. Ziel war, die Verkehrssicherheit im Bereich des Friedhofs und einer Pflegeeinrichtung zu verbessern. Doch dieses Interesse hätte gegen jenes an der Aufrechterhaltung des grenzüberschreitenden Verkehrs abgewogen werden müssen, stellte der VfGH am Donnerstag fest.

Gemeinde prüfte Voraussetzungen nicht ausreichend

Notwendig gewesen wären genaue Erhebungen zu den Personengruppen, die von der Regelung profitieren. Außerdem hätten die gesetzlichen Interessenvertretungen betroffener Berufsgruppen angehört werden müssen. All das sei jedoch unterblieben, so die Begründung des Höchstgerichts. Die Erforderlichkeitsprüfung der Gemeinde sei daher „grundlegend unzureichend“ gewesen. Die Verordnung tritt außer Kraft, sobald die burgenländische Landesregierung die Aufhebung kundmacht.

Klage wegen 27 Cent führte vor VfGH

Die Fußgängerzone war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Auslöser war eine Klage der ungarischen Anwaltskanzlei NZP Nagy Legal, die im November 2023 27 Cent von der Gemeinde forderte. Mitarbeiter hatten wegen der Sperre einen Umweg zu einem Termin fahren müssen. Vor dem Landesgericht Eisenstadt und dem Oberlandesgericht Wien war die Kanzlei noch gescheitert, nun gab ihr der VfGH Recht.

Bürgermeister Thomas Hoffmann (SPÖ) bezeichnete die Entscheidung als „wertvolle Arbeitsgrundlage für mehr Verkehrssicherheit und Lebensqualität“. Die Gemeinde werde die vom Höchstgericht geforderten „Hausaufgaben“ in einem erweiterten Ermittlungsverfahren nachholen und anschließend eine neue Verordnung vorlegen. Positiv sei, dass der VfGH eine Fußgängerzone am derzeitigen Standort grundsätzlich für zulässig halte.

Quelle: APA

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