Vorsorgevollmacht für Immobilien braucht Beglaubigung

Mathias FischerMathias Fischer
© Mit KI (Gemini) generiert

Wer eine Vorsorgevollmacht erstellt, sollte bei Immobilienbesitz auf die richtige Form achten. Für Eintragungen im Grundbuch reicht eine einfache Unterschrift nicht aus – die Vollmacht muss notariell oder gerichtlich beglaubigt sein.

Eine Vorsorgevollmacht regelt, wer im Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit persönliche und finanzielle Entscheidungen trifft. Doch bei Grundstücksgeschäften gelten besondere Anforderungen: Das Grundbuchsgericht prüft nicht nur den Inhalt der Vollmacht, sondern auch deren formale Gültigkeit.

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Unterschrift der vollmachtgebenden Person gerichtlich oder notariell beglaubigt wird – alternativ kann die Vollmacht als Notariatsakt errichtet werden. Fehlt die Beglaubigung, wird die Vollmacht für Grundstücksgeschäfte nicht anerkannt, selbst wenn der Inhalt eindeutig ist.

Verkauf scheitert ohne korrekte Form

Christoph Mondel, Notar in Klosterneuburg, schildert ein typisches Beispiel aus der Praxis: „Die Tochter will die Eigentumswohnung ihres pflegebedürftigen Vaters verkaufen, um den Heimplatz zu finanzieren. Die Vorsorgevollmacht liegt vor, inhaltlich deckt sie den Verkauf eindeutig ab – unterschrieben wurde sie aber zu Hause, ohne Beglaubigung. Für das Grundbuch genügt das nicht. Dann steht der Verkauf.“

Ist die Vollmacht formal nicht ausreichend, bleibt oft nur der Weg über eine gerichtlich bestellte Erwachsenenvertretung – ein zeit- und kostenintensives Verfahren, das sich durch eine von Anfang an korrekt errichtete Vorsorgevollmacht vermeiden lässt.

Notariat empfiehlt frühzeitige Vorsorge

Die Österreichische Notariatskammer rät, insbesondere bei vorhandenem Immobilienvermögen bereits bei der Errichtung auf die notarielle Beglaubigung oder Beurkundung zu achten. „Wer frühzeitig und mit fachkundiger Begleitung vorsorgt, erspart sich und den Angehörigen im Ernstfall genau solche Verfahren“, so Mondel.

Notarinnen und Notare unterstützen bei der Prüfung des Grundbuchs, errichten die erforderlichen Urkunden und beraten zu Fragen rund um Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung und Immobilien – persönlich oder im Online-Beratungsgespräch.

Quelle: OTS

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